Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Ausgabe der 
Briespost- 
sendungen. 
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den Empfänger erfolgen soll)“. Jeder solchen Sendung ist in einem mit gleichlautender 
Aufschrift versehenen Briefumschlage ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge 
zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular so fest 
beizubinden, daß eine Trennung von der Sendung während der Beförderung ausgeschlossen 
ist. Neben der Ueberschrift „Postaustrag" sind im Auftragsformulare die Worte „Zur 
Bücherpostsendung Nr. “ beizusetzen. Die der Bezeichnung „Bücherpostsendung“ beizu- 
setzende Nummer ist die Geschäftsnummer des Absenders; dieselbe muß zum Nachweis 
der Zusammengehörigkeit in der Aufschrift der Sendung selbst, wie auf dem den Postauf- 
trag enthaltenden Briefumschlage und im Postauftragsformulare übereinstimmend angegeben 
sein. Auf der Rückseite des Postauftragsformulars hat der Absender entweder den Ver- 
merk „Ohne Frist“ oder die Quittungsformel „Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich 
ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages empfangen .. . .“ niederzuschreiben. 
III. Die Beförderung der Bücherpostsendungen mit Postauftrag erfolgt wie jene der 
Drucksachen überhaupt und findet daher eine Einschreibung und die Ertheilung eines Auf- 
gabescheines nur dann statt, wenn der Absender die Einschreibung ausdrücklich verlangt und 
hiefür auch die Einschreibgebühr entrichtet. 
IV. Zu der dem Postauftrage beizufügenden Postanweisung kann, wenn die Sendung 
dem inneren Verkehr von Bayern angehört, ein gestempeltes oder ungestempeltes Formular 
verwendet werden; in letzterem Falle wird die Taxe bei Uebersendung der eingezahlten Post- 
anweisung dem Absender in Anrechnung gebracht. Den Bücherpostsendungen, welche nach 
den anderen Postgebieten des Deutschen Reiches bestimmt sind, dürfen nur ungestempelte 
Postanweisungsformulare beigefügt werden. 
V. Dem Verlangen auf Weitergabe oder Weitersendung wird bei Postaufträgen zu 
Bücherpostsendungen nicht stattgegeben. 
8. 18. 
I. Die Briefpostsendungen können zunächst durch Einlegen in die zu deren Aufnahme 
bestimmten Briefkästen, sodann durch Abgabe am Schalter aller Postanstalten mit Brief- 
postdienst oder an die Landposiboten während der Ausführung ihres Botenganges zur Auf- 
gabe gebracht werden. Ueber die Einlieferung zur Post mittelst geschlossener Taschen siehe 
§. 27 Abs. VI.
	        
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