Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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über den in der Aufschrift allenfalls angegebenen Inhalt der Sendungen Privaten gegen- 
über eine Bescheinigung zu geben, dagegen haben dieselben bei Aufgaben k. Behörden, so- 
wie bei Aufgaben von Advokaten und Rechtsanwälten in Armensachen darüber Vormerkung 
zu machen. 
XI. Die zur Einschreibung bestimmten Briefpostsendungen sollen nicht in die Brief- 
kästen eingelegt werden. Finden sich in denselben gleichwohl Sendungen mit der Bezeichnung 
„Einschreiben“ oder mit einer anderen das Verlangen des Einschreibens unzweifelhaft aus- 
drückenden Bezeichnung vor, so werden Briefe diesem Verlangen entsprechend behandelt, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben aber nur dann unter Einschreibung abgesendet, 
wenn durch die verwendeten Freimarken nicht blos der Betrag der Taxe, sondern auch die 
Einschreibgebühren gedeckt sind. 
XII. Für den Verkehr mit dem Auslande sind die bezüglichen besonderen Bestimmungen 
maßgebend. 
griese mit 8. 21. 
boni#ltetuungs- I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen innerhalb Bayern 
verbleibenden oder nach einem anderen Postgebiete des Deutschen Reiches bestimmten Briefes 
über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe 
ein gehörig ausgefülltes Formular zur Zustellungsurkunde (und bezw. Abschrift) äußerlich 
dauerhaft beigefügt werden. 
II. Zu den Postzustellungsurkunden werden Formulare, welche sowohl zu den Urschriften 
als auch zu den Abschriften verwendbar sind, von den Postanstalten um den Preis von 
1 Pfennig für je 2 Stück abgegeben. Die Lieferung der Formulare an die Gerichte, 
Notare (für Zustellungen in Subhastationssachen), Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber 
erfolgt unentgeltlich. 
III. Die Formulare der Zustellungsurkunde und der Abschrift hat der Absender selbst 
durch Angabe seines Namens wie durch genaue Bezeichnung des Empfängers auszufüllen, 
sodann auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungs-Urkunde die für die Rück- 
sendung erforderliche Aufschrift in deutlicher Weise beizusetzen. 
IV. Die zuzustellenden Schreiben müssen in Briefform zur Postaufgabe gebracht werden, 
dürfen nur an Eine Person gerichtet sein und weder Gelder noch Gegenstände von Werth 
enthalten; ebensowenig sind bei denselben Postnachnahmen zulässig.
	        
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