Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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über  den  in  der  Aufschrift  allenfalls  angegebenen  Inhalt  der  Sendungen  Privaten  gegenüber
  eine  Bescheinigung  zu  geben,  dagegen  haben  dieselben  bei  Aufgaben  k.  Behörden,  sowie
  bei  Aufgaben  von  Advokaten  und  Rechtsanwälten  in  Armensachen  darüber  Vormerkung
zu  machen.

XI.  Die  zur  Einschreibung  bestimmten  Briefpostsendungen  sollen  nicht  in  die  Briefkästen
  eingelegt  werden.  Finden  sich  in  denselben  gleichwohl  Sendungen  mit  der  Bezeichnung
„Einschreiben“  oder  mit  einer  anderen  das  Verlangen  des  Einschreibens  unzweifelhaft  ausdrückenden
  Bezeichnung  vor,  so  werden  Briefe  diesem  Verlangen  entsprechend  behandelt,
Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  aber  nur  dann  unter  Einschreibung  abgesendet,
wenn  durch  die  verwendeten  Freimarken  nicht  blos  der  Betrag  der  Taxe,  sondern  auch  die
Einschreibgebühren  gedeckt  sind.

XII.  Für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  sind  die  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen

maßgebend.
griese  mit  8.  21.
boni#ltetuungs-  I.  Wünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  innerhalb  Bayern

verbleibenden  oder  nach  einem  anderen  Postgebiete  des  Deutschen  Reiches  bestimmten  Briefes
über  die  erfolgte  Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem  Briefe
ein  gehörig  ausgefülltes  Formular  zur  Zustellungsurkunde  (und  bezw.  Abschrift)  äußerlich
dauerhaft  beigefügt  werden.

II.  Zu  den  Postzustellungsurkunden  werden  Formulare,  welche  sowohl  zu  den  Urschriften
als  auch  zu  den  Abschriften  verwendbar  sind,  von  den  Postanstalten  um  den  Preis  von
1  Pfennig  für  je  2  Stück  abgegeben.  Die  Lieferung  der  Formulare  an  die  Gerichte,
Notare  (für  Zustellungen  in  Subhastationssachen),  Gerichtsvollzieher  und  Gerichtsschreiber
erfolgt  unentgeltlich.

III.  Die  Formulare  der  Zustellungsurkunde  und  der  Abschrift  hat  der  Absender  selbst
durch  Angabe  seines  Namens  wie  durch  genaue  Bezeichnung  des  Empfängers  auszufüllen,
sodann  auf  die  Außenseite  der  zusammengefalteten  Zustellungs-Urkunde  die  für  die  Rücksendung
  erforderliche  Aufschrift  in  deutlicher  Weise  beizusetzen.

IV.  Die  zuzustellenden  Schreiben  müssen  in  Briefform  zur  Postaufgabe  gebracht  werden,
dürfen  nur  an  Eine  Person  gerichtet  sein  und  weder  Gelder  noch  Gegenstände  von  Werth
enthalten;  ebensowenig  sind  bei  denselben  Postnachnahmen  zulässig.