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vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der betreffenden Post von der Aufgabe-
postanstalt ab, und wenn derselbe Nachts oder früh Morgens vor Oeffnung des Schalters
erfolgt, noch am Abende vor Schalterschluß stattfinden, außerdem auf den Abgang der
Sendung mit nächster Post nicht mehr gerechnet werden kann.
II. Falls durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert
werden, kann von den Postanstalten eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen
werden. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit. Bei Postanstalten auf Eisenbahnhöfen tritt die
Schlußzeit für die unter Abs. 11) bezeichneten Gegenstände erst fünf Minuten vor dem
planmäßigen Abgang des betreffenden Zuges ein.
III. Zu Postbeförd sgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der
für den Schalterdient bestimmten Stunden sich darbieten, dürfen Einschreib-Briefsendungen
auf Verlangen auch außerhalb der Schalterdienststunden bei jenen Postanstalten angenommen
werden, bei welchen zur Zeit der Einlieferung ohnehin ein Beamter oder mehrere in Wahr-
nehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden solchen Brief ist eine besondere
Einlieferungsgebühr von 20 Pfennig im Voraus zu entrichten. Die Einlieferung muß
spätestens eine halbe Stunde und, wenn durch deuselben Absender mehr als drei Einschreib-
briefe abgegeben werden wollen, eine Stunde vor dem Abgange der betreffenden Postbeför=
derungsgelegenheit erfolgen.
IV. Die Schalter sind zur Annahme von Briefpostsendungen geöffnet:
a) bei den Hauptexpeditionen am Sitze der Oberpostämter ohne Unterbrechung von
8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends,
b) bei den übrigen Postanstalten Vormittags von 8—12 Uhr und Nachmittags in
der Regel von 2—7 Uhr oder — wenn Nachts oder Morgens vor Schalter-
öffnung Posten abzufertigen sind — von 2—8 Uhr Abends. Es findet jedoch auch
bei letzteren in dem Falle, daß Posten während des Nachmittags abgehen, zur
Mittagszeit ein Schalterschluß nur insoweit statt, als dadurch die vorbemerkten
äußersten Aufgabezeiten für Einschreibsendungen nicht beeinträchtigt werden.
V. An Sonntagen sind die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem
Publikum auf die Stunden von 8—9 Uhr und 11—12 Uhr Vormittags und von
5—7 Uhr Nachmittags beschränkt.
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