Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der betreffenden Post von der Aufgabe- 
postanstalt ab, und wenn derselbe Nachts oder früh Morgens vor Oeffnung des Schalters 
erfolgt, noch am Abende vor Schalterschluß stattfinden, außerdem auf den Abgang der 
Sendung mit nächster Post nicht mehr gerechnet werden kann. 
II. Falls durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert 
werden, kann von den Postanstalten eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen 
werden. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der 
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit. Bei Postanstalten auf Eisenbahnhöfen tritt die 
Schlußzeit für die unter Abs. 11) bezeichneten Gegenstände erst fünf Minuten vor dem 
planmäßigen Abgang des betreffenden Zuges ein. 
III. Zu Postbeförd sgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der 
für den Schalterdient bestimmten Stunden sich darbieten, dürfen Einschreib-Briefsendungen 
auf Verlangen auch außerhalb der Schalterdienststunden bei jenen Postanstalten angenommen 
werden, bei welchen zur Zeit der Einlieferung ohnehin ein Beamter oder mehrere in Wahr- 
nehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden solchen Brief ist eine besondere 
Einlieferungsgebühr von 20 Pfennig im Voraus zu entrichten. Die Einlieferung muß 
spätestens eine halbe Stunde und, wenn durch deuselben Absender mehr als drei Einschreib- 
briefe abgegeben werden wollen, eine Stunde vor dem Abgange der betreffenden Postbeför= 
derungsgelegenheit erfolgen. 
IV. Die Schalter sind zur Annahme von Briefpostsendungen geöffnet: 
a) bei den Hauptexpeditionen am Sitze der Oberpostämter ohne Unterbrechung von 
8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends, 
b) bei den übrigen Postanstalten Vormittags von 8—12 Uhr und Nachmittags in 
der Regel von 2—7 Uhr oder — wenn Nachts oder Morgens vor Schalter- 
öffnung Posten abzufertigen sind — von 2—8 Uhr Abends. Es findet jedoch auch 
bei letzteren in dem Falle, daß Posten während des Nachmittags abgehen, zur 
Mittagszeit ein Schalterschluß nur insoweit statt, als dadurch die vorbemerkten 
äußersten Aufgabezeiten für Einschreibsendungen nicht beeinträchtigt werden. 
V. An Sonntagen sind die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem 
Publikum auf die Stunden von 8—9 Uhr und 11—12 Uhr Vormittags und von 
5—7 Uhr Nachmittags beschränkt. 
  
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