Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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X. Wird der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht ange- 
troffen oder dem Besteller der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so dürfen eingeschriebene 
Briefpostsendungen und Postanweisungen bis 300 Mark auch an ein erwachsenes Familien- 
glied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben zugestellt werden. Postanweisungen 
über 300 Mark dürfen nur an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt 
werden. Sind die bezeichneten Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ 
versehen, so darf deren Abgabe nur an den Empfänger selbst erfolgen. 
XI. Ebenso dürfen Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten nur dem Empfänger 
oder dessen Bevollmächtigten vorgezeigt werden. — Sind bei Postaufträgen mehrere Personen 
bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Be- 
vollmächtigten. 
XII. Eingeschriebene Briefe und Postanweisungen an Fremde, im Orte der Abgabe 
unbekannte Personen, dürfen nur gegen genügenden Ausweis des Empfängers und in Er- 
manglung eines solchen nur in Gegenwart eines bekannten Einwohners, des Haus= oder 
Gastwirthes, welcher den Empfänger kennt und die erfolgte richtige Zustellung an denselben 
durch Unterschrift mitzubestätigen hat, abgegeben werden. Die Aushändigung an den Gast- 
wirth in Abwesenheit des Fremden ist nur dann zulässig, wenn aus der Ausschrift un- 
zweifelhaft hervorgeht, daß die Abgabe an den ersteren in der Absicht des Absenders gelegen 
war; andernfalls wird gegen Bescheinigung schriftliche Nachricht über den Eingang des 
Briefes 2c. 2c. hinterlegt und der Brief 2rc. 2c. selbst „postlagernd“ behandelt. Gewöhrliche 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben an Fremde können unter gleicher Voraus- 
setzung an den Gastwirth auch dann bestellt werden, wenn der Empfänger noch nicht einge- 
troffen ist. 
XIII. Der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder einer Postanweisung 
hat die Abgabe in Gegenwart des bestellenden Boten durch Namensunterschrift und Eintrag 
des Tages der Zustellung mit Tinte zu bescheinigen. Die Bescheinigung muß deutlich mit 
der ganzen Namensunterschrift (Vor= und Zuname bezw. Geschäftsfirma) geschehen und ist 
dem Bestellpersonal nicht gestattet, Unterschriften mit Bleistift oder in bloßen Handzügen, 
oder die Beidrückung des Firmenstempels statt der handschriftlichen Bestätigung anzunehmen. 
Bei den an Behörden, öffentliche Anstalten 2c. 2c. gerichteten eingeschriebenen Sendungen
	        
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