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hat der Empfänger der Namensunterschrift noch seine Diensteigenschaft oder den Namen
der durch ihn vertretenen Behörde, Anstalt 2c. oder einen Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
XIV. In allen Fällen, in welchen die Aushändigung nicht unmittelbar an den Empfänger,
sondern an eine andere zur Empfangnahme berechtigte Person erfolgt, hat die letztere den
Empfang nicht durch den Namen des Empfängers sondern durch ihre eigene Namensunter-
schrift zu bescheinigen und dieser mit der Bezeichnung „für“ den Namen des Empfängers
beizusetzen.
XV. Ist der Empfänger einer eingeschriebenen Sendung des Schreibens unkundig, so
ist der Empfang der Sendung von demselben durch ein Handzeichen in Gegenwart einer
dritten bekannten und im Orte wohnhaften Person zu bescheinigen und von letzterer das
Handzeichen durch Namensunterschrift zu bestätigen.
XVI. Die Aushändigung einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Postanweisung
ohne Bescheinigung ist nicht zulässig und gilt die Verweigerung der Bescheinigung als Ver-
weigerung der Annahme selbst
XVII. Bei Briefen mit Rückscheinen hat der Empfänger die geschehene Ueberlieferung
nicht blos gegenüber der Postanstalt in dem Bestellbuche, sondern auch in dem Rückscheine
für den Absender zu bescheinigen.
XVIII. Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestim-
mungen in 8§§. 165—174 u. 178 der Ciwvilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom
30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers
der bestellende Bote der Postanstalt tritt. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit
Zustellungsurkunde, welche von Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Notaren,
Staats= oder Gemeindebehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden beson-
deren Bestimmungen.
XIX. Briefe, Postkarten rc. 2c., auf denen Zusätze oder Mittheilungen wahrgenommen
werden, welchen offenbar die Absicht der Beleidigung oder eine sonst strafbare Handlung zu
Grunde liegt, von der Postbeförderung auszuschließende Postkarten, vorschriftswidrig beschaffene
Drucksachen oder Waarenproben, welche nicht abgesendet werden dürfen, werden, wenn sie
gleichwohl nach dem Bestimmungsorte abgesendet worden sind, nicht zugestellt, sondern als
unbestellbar behandelt. ·