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XIV. Ebenso ist die Beförderung von Briefpostsendungen mittels besonderer Eilboten
vom Aufgabeorte nach einem anderen Postorte nicht gestattet. Auf Verlangen der Absender
kann jedoch die Eilbestellung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiter her zu-
gehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung
zwischen beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger
Sendungen müssen unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsortes den Vermerk enthalten:
„von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung er-
folgen soll) durch Eilboten zu bestellen". Für derartige Eilsendungen sind, auch im Falle
der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens
aber 60 Pfennig zu entrichten. Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-
postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert
der Empfänger die Zahlung des Botenlohnes, so wird ihm gleichwohl die Sendung be-
händigt, wenn er unter Rückgabe des Briefumschlages und schriftlicher Anerkennung der
Zahlungsverweigerung den Absender bezeichnet, welcher alsdann für die Kosten der Bestellung
einzutreten hat.
XV. Sendungen, welche den Kondukteuren, Postillonen, Postboten übergeben werden
und zur Eilbestellung im Orts= oder Landpostbezirke der nächsten Postanstalt bestimmt sind,
hat diese Postanstalt wie mit den Posten eingegangene Sendungen zu behandeln und durch
besondere Boten sofort bestellen zu lassen.
g. 33.
I. Behufs der Auszahlung auf Postanweisungen hat der Empfänger die auf der Rück-
seite der Postanweisung vorgedruckte Quittung durch Einsetzung des Ortes und Datums,
sowie durch Beifügung seiner vollen Namensunterschrift zu vollziehen.
II Bei Postanweisungen an Behörden, öffentliche Anstalten, Corporationen 2c. ist
der Unterschrist des empfangenen Beamten auch der Name der durch denselben vertretenen
Behörde, Anstalt 2c. oder ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
III. Die Auszahlung erfolgt von der Postanstalt des Bestimmungsortes gegen Rückgabe
der vorschriftsmäßig quittirten Postanweisung; bei telegraphischen Anweisungen erfolgt die
Auszahlung des angewiesenen Betrages gegen Rückgabe des mit der Quittung des Em-
pfängers versehenen Ueberweisungstelegramms.