Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 249 
XIV. Ebenso ist die Beförderung von Briefpostsendungen mittels besonderer Eilboten 
vom Aufgabeorte nach einem anderen Postorte nicht gestattet. Auf Verlangen der Absender 
kann jedoch die Eilbestellung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiter her zu- 
gehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung 
zwischen beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger 
Sendungen müssen unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsortes den Vermerk enthalten: 
„von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung er- 
folgen soll) durch Eilboten zu bestellen". Für derartige Eilsendungen sind, auch im Falle 
der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens 
aber 60 Pfennig zu entrichten. Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe- 
postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert 
der Empfänger die Zahlung des Botenlohnes, so wird ihm gleichwohl die Sendung be- 
händigt, wenn er unter Rückgabe des Briefumschlages und schriftlicher Anerkennung der 
Zahlungsverweigerung den Absender bezeichnet, welcher alsdann für die Kosten der Bestellung 
einzutreten hat. 
XV. Sendungen, welche den Kondukteuren, Postillonen, Postboten übergeben werden 
und zur Eilbestellung im Orts= oder Landpostbezirke der nächsten Postanstalt bestimmt sind, 
hat diese Postanstalt wie mit den Posten eingegangene Sendungen zu behandeln und durch 
besondere Boten sofort bestellen zu lassen. 
g. 33. 
I. Behufs der Auszahlung auf Postanweisungen hat der Empfänger die auf der Rück- 
seite der Postanweisung vorgedruckte Quittung durch Einsetzung des Ortes und Datums, 
sowie durch Beifügung seiner vollen Namensunterschrift zu vollziehen. 
II Bei Postanweisungen an Behörden, öffentliche Anstalten, Corporationen 2c. ist 
der Unterschrist des empfangenen Beamten auch der Name der durch denselben vertretenen 
Behörde, Anstalt 2c. oder ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen. 
III. Die Auszahlung erfolgt von der Postanstalt des Bestimmungsortes gegen Rückgabe 
der vorschriftsmäßig quittirten Postanweisung; bei telegraphischen Anweisungen erfolgt die 
Auszahlung des angewiesenen Betrages gegen Rückgabe des mit der Quittung des Em- 
pfängers versehenen Ueberweisungstelegramms.
	        
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