thumbs : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Die  Gemeinde.  33

die  Ergänzung  derselben  fällt  dem  Kreisausschnß  zu.  Das  Gesetz  kann
sich  nur  auf  allgemeine  Anhaltpunkte  für  die  Regelung  beschränken.
Danach  ist  zunächst  von  solchen  Gemeindegliedern  auszugehen,  denen  je
eine  Stimme  beigelegt  werden  soll.  Es  können  dies  die  Besitzer  ent—
weder  von  Häusern,  oder  von  solchen  Stellen  sein,  die  in  vielen  Ge—
meinden  unter  verschiedenen  Bezeichnungen  (Köthner,  Kossäten,  Büd—
ner  2c.)  mit  einem  ziemlich  gleichmäßigen  Minimal-Besitzumfange  sich
vorfinden.  Kleinere  Besitzer  und  Miethsleute,  soweit  sie  überhaupt  zu
den  Gemeindelasten  herangezogen  werden,  sind  auf  Bruchtheile  von
Stimmen  zu  beschränken.  Dies  verdient  vor  der  Vereinigung  zu  Collectivstimmen
  den  Vorzug,  weil  letztere  die  Organisation  komplizirter
machen,  insbesondere  bei  Bildung  von  Gemeindeausschüssen  die  Gemeindemitgliedschaft
  auf  das  Wählen  von  Wählern  beschränken  würde,
was  der  Einfachheit  der  Verhältnisse  in  den  Landgemeinden  wenig  entspricht.
  —  Größeren  Besitzern  ist  in  Gruppen,  welche  nach  Maßgabe
der  vorhandenen  Besitzungen  abzustufen  sind,  ein  Mehr  von  Stimmen,
oder  —  wie  es  schon  oben  bezüglich  der  Einfügung  der  Güter  angedeutet
  wurde  —  eine  Quote  aller  Stimmen  einzuräumen.  Ein  wichtiges
  Kriterium,  eine  Art  Ruhepunkt  für  diese  Abstufung  bildet  in  der
Mehrzahl  der  Fälle  die  Spannfähigkeit  der  Besitzungen  (Haltung  von
2  Pferden),  insofern  diese  schon  auf  die  wirthschaftliche  Stellung  des
Besitzers,  namentlich  aber  auf  die  Art  seiner  Leistungen  gegenüber  der
Gemeinde  einen  großen  Einfluß  äußert.  )  Forensen  und  Gemeindeglieder,
  deren  steuerbare  Einkommenszweige  nicht  in  Grundbesitz  bestehen,
  sind  ihrem  Gemeindebeitrag  entsprechend  einzureihen,  insbesondere
  werden  größere  gewerbliche  Etablissements  grundsätzlich  ebenso  zu
behandeln  sein,  wie  größere  Güter.

In  allen  größeren  Gemeinden  bedarf  es  einer  gewählten  Vertretung,
  eines  Gemeindeausschusses;  die  Berufung  aller  Stimmberechtigten
  würde  ebensowohl  unnöthige  Belästigung  für  diese,  als
Schwerfälligkeit  für  die  Verwaltung  zur  Folge  haben.  Da  dieses  Bedürfniß
  sich  überall  gleichmäßig  geltend  machen  wird,  sobald  die  Zahl
der  Gemeindeglieder  über  ein  gewisses  Maß  hinauswächst,  ist  es  unbedenklich,
  die  Einrichtung  des  Ausschusses  bei  einer  Zahl  von  mehr

*)  In  der  Provinz  Hannover  soll  regelmäßig  das  Stimmrecht  der  spannfähigen
  Besitzer  überwiegen  (Gesetz  vom  28.  April  1859.  §  17.  Nr.  2),  was  in
Gemeinden  mit  überwiegend  landwirthschaftlicher  Beschäftigung  sich  durchaus  bewährt
  hat.

Reorganksation  d.  Verwaltung.  3