Die Gemeinde. 33
die Ergänzung derselben fällt dem Kreisausschnß zu. Das Gesetz kann
sich nur auf allgemeine Anhaltpunkte für die Regelung beschränken.
Danach ist zunächst von solchen Gemeindegliedern auszugehen, denen je
eine Stimme beigelegt werden soll. Es können dies die Besitzer ent—
weder von Häusern, oder von solchen Stellen sein, die in vielen Ge—
meinden unter verschiedenen Bezeichnungen (Köthner, Kossäten, Büd—
ner 2c.) mit einem ziemlich gleichmäßigen Minimal-Besitzumfange sich
vorfinden. Kleinere Besitzer und Miethsleute, soweit sie überhaupt zu
den Gemeindelasten herangezogen werden, sind auf Bruchtheile von
Stimmen zu beschränken. Dies verdient vor der Vereinigung zu Collectivstimmen
den Vorzug, weil letztere die Organisation komplizirter
machen, insbesondere bei Bildung von Gemeindeausschüssen die Gemeindemitgliedschaft
auf das Wählen von Wählern beschränken würde,
was der Einfachheit der Verhältnisse in den Landgemeinden wenig entspricht.
— Größeren Besitzern ist in Gruppen, welche nach Maßgabe
der vorhandenen Besitzungen abzustufen sind, ein Mehr von Stimmen,
oder — wie es schon oben bezüglich der Einfügung der Güter angedeutet
wurde — eine Quote aller Stimmen einzuräumen. Ein wichtiges
Kriterium, eine Art Ruhepunkt für diese Abstufung bildet in der
Mehrzahl der Fälle die Spannfähigkeit der Besitzungen (Haltung von
2 Pferden), insofern diese schon auf die wirthschaftliche Stellung des
Besitzers, namentlich aber auf die Art seiner Leistungen gegenüber der
Gemeinde einen großen Einfluß äußert. ) Forensen und Gemeindeglieder,
deren steuerbare Einkommenszweige nicht in Grundbesitz bestehen,
sind ihrem Gemeindebeitrag entsprechend einzureihen, insbesondere
werden größere gewerbliche Etablissements grundsätzlich ebenso zu
behandeln sein, wie größere Güter.
In allen größeren Gemeinden bedarf es einer gewählten Vertretung,
eines Gemeindeausschusses; die Berufung aller Stimmberechtigten
würde ebensowohl unnöthige Belästigung für diese, als
Schwerfälligkeit für die Verwaltung zur Folge haben. Da dieses Bedürfniß
sich überall gleichmäßig geltend machen wird, sobald die Zahl
der Gemeindeglieder über ein gewisses Maß hinauswächst, ist es unbedenklich,
die Einrichtung des Ausschusses bei einer Zahl von mehr
*) In der Provinz Hannover soll regelmäßig das Stimmrecht der spannfähigen
Besitzer überwiegen (Gesetz vom 28. April 1859. § 17. Nr. 2), was in
Gemeinden mit überwiegend landwirthschaftlicher Beschäftigung sich durchaus bewährt
hat.
Reorganksation d. Verwaltung. 3