Einholung der
Wechselarrepte
durch Post-
austräge.
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langen auf der Rüdseite des Auftrages durch den Vermerk „Sofort zurück“ ausgedrückt, so
wird demselben unverzüglich entsprochen und der Auftrag sammt den Anlagen unter Um-
schlag an den Auftraggeber eingeschrieben und kostenfrei zurückgesendet.
X. Ebenso unterbleibt die nochmalige Vorzeigung oder ein nochmaliger Versuch zur
Vorzeigung in dem Falle, wenn vom Absender auf der Rückseite des Auftrages durch den
Vermerk „Sofort an N. in N.“ die Weitersendung an eine andere namentlich bezeichnete
Person an einem anderen Orte innerhalb des Deutschen Reiches verlangt wird. Die Weiter-
sendung erfolgt kostenfrei unverzüglich an den neuen Empfänger unter Umschlag als einge-
schriebene Dienstsache.
XI. Enthält der Auftrag auf der Rückseite die Verfügung: „Sofort zum Protest",
so ist mit der Weitergabe des Auftrages nebst Anlagen an den betreffenden Gerichts-
vollzieher, Rotar 2c. die Obliegenheit der Postanstalt erfüllt. Die Protestkosten hat der
Auftraggeber unmittelbar an den Protesterheber zu entrichten.
XII. Die Uebermittlung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber erfolgt durch
Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem eingezogenen Betrage in Abzug
gebracht.
§. 35.
I. Die Vorzeigung des Postauftrages und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechsel-
bezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hiebei, soferne der
Bezogene nicht bei der Bestimmungspostanstalt eine besondere, auf die Annahme von Wechseln
lautende Vollmacht niedergelegt hat, jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme
von Werthsendungen über 300 Mark für den Bezogenen berechtigt ist.
II. Die Annahme des Wechsels muß durch den Wechselbezogenen selbst oder durch
dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als ver-
weigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der An-
nahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
III. An Sonn= und ortsüblichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen
nicht statt.
IV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungspostanstalt ungesäumt an
den Auftraggeber unter Umschlag eingeschrieben zurückgesendet.