Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Einholung der 
Wechselarrepte 
durch Post- 
austräge. 
262 
langen auf der Rüdseite des Auftrages durch den Vermerk „Sofort zurück“ ausgedrückt, so 
wird demselben unverzüglich entsprochen und der Auftrag sammt den Anlagen unter Um- 
schlag an den Auftraggeber eingeschrieben und kostenfrei zurückgesendet. 
X. Ebenso unterbleibt die nochmalige Vorzeigung oder ein nochmaliger Versuch zur 
Vorzeigung in dem Falle, wenn vom Absender auf der Rückseite des Auftrages durch den 
Vermerk „Sofort an N. in N.“ die Weitersendung an eine andere namentlich bezeichnete 
Person an einem anderen Orte innerhalb des Deutschen Reiches verlangt wird. Die Weiter- 
sendung erfolgt kostenfrei unverzüglich an den neuen Empfänger unter Umschlag als einge- 
schriebene Dienstsache. 
XI. Enthält der Auftrag auf der Rückseite die Verfügung: „Sofort zum Protest", 
so ist mit der Weitergabe des Auftrages nebst Anlagen an den betreffenden Gerichts- 
vollzieher, Rotar 2c. die Obliegenheit der Postanstalt erfüllt. Die Protestkosten hat der 
Auftraggeber unmittelbar an den Protesterheber zu entrichten. 
XII. Die Uebermittlung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber erfolgt durch 
Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem eingezogenen Betrage in Abzug 
gebracht. 
§. 35. 
I. Die Vorzeigung des Postauftrages und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechsel- 
bezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hiebei, soferne der 
Bezogene nicht bei der Bestimmungspostanstalt eine besondere, auf die Annahme von Wechseln 
lautende Vollmacht niedergelegt hat, jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme 
von Werthsendungen über 300 Mark für den Bezogenen berechtigt ist. 
II. Die Annahme des Wechsels muß durch den Wechselbezogenen selbst oder durch 
dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als ver- 
weigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der An- 
nahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
III. An Sonn= und ortsüblichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen 
nicht statt. 
IV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungspostanstalt ungesäumt an 
den Auftraggeber unter Umschlag eingeschrieben zurückgesendet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.