Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

.K 14. 253 
V. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder 
seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accepte oder einer schriftlichen Annahme- 
verweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 7 Tagen, den Tag der erstmaligen 
Vorzeigung nicht eingerechnet, nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen 
Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulares ein anderes Verfahren vorge- 
schrieben hat. 
VI. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulares nicht andere 
Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurückzusenden, 
sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist oder sobald der Bezogene bezw. 
sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich- 
zuachtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung 
erfolglos stattgefunden hat. 
VII. Verlangt der Auftraggeber, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach ein- 
maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Orte 
weitergesendet werde, und ist dieses Verlangen durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ 
auf der Rückseite des Postauftragsformulares ausgedrückt, so wird diesem Verlangen nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung unverzüglich entsprochen. Die Weitersendung erfolgt 
mittels Einschreibbriefes als Postsache kostenfrei an den neuen Empfänger. 
VIII. Alle Postaufträge, bei welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme 
durch den Vermerk „Sofort zum Protest“ die Weitersendung des Wechsels zur Protestauf- 
nahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten 
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesendet. Mit der Weitersendung des 
Postauftrages nebst Wechsel an den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar 2c. 2c. ist die Ob- 
liegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar 
an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
F. 36. 
I. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen und 
ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen. 
II. Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Ab- 
sender sofort kostenfrei zurückgesendet und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Ein- 
404 
Einziehung 
der Rechnungs- 
beträge für 
Bücherpost- 
sendungen durch 
Postaufträge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.