Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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lieferung eingeschrieben worden war. Die Rücksendung tritt gleichfalls ein, wenn bei solchen 
Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung 
die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, 
die Anlagen des Postauftrages entweder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages, 
welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung 
dieses Betrages anzunehmen. 
III. Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Druck- 
sachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrages ausgehändigt. 
Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen, den Tag der erstmaligen 
Vorzeigung nicht eingerechnet, nochmals behufs Berichtigung der Auftragssumme vorgezeigt. 
Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die Zahlung nicht, so wird der mit ent- 
sprechender Bestätigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem 
Postanweisungsformular ohne Anschreiben als Postdienstsache an den Absender zurückgesendet. 
Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die 
weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und dem Em- 
pfänger überlassen. 
IV. Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden dem Ab- 
sender mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt und zwar unter Berechnung des 
tarifmäßigen Franko für letztere. 
Verweigerung 8. 37. 
der Annahme . .. . .... . 
von-Immun- 1. Jedem Empfänger steht die Annahme oder Zurückweisung der für ihn eingehenden 
sendungen durch *ê « 
den Empfänger. Briefpostsendungen frei. 
II. Die Annahmeverweigerung muß in der Regel sofort bei der Zustellung oder Ab- 
holung der Sendungen erklärt werden und hat die unverzügliche Zurücksendung an den 
Aufgabeort zur Folge. 
III. Die bezügliche Erklärung soll vom Empfänger selbst oder dessen Stellvertreter 
auf der Sendung vermerkt und derselben der Name des Absenders, falls dieser unzweifel- 
haft bekannt ist, hinzugefügt oder mündlich bezeichnet werden. Lehnt der Empfänger die 
eigenhändigen Vermerke ab, so obliegt die Aufzeichnung derselben dem bestellenden Boten 
oder der Abgabepostanstalt.
	        
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