Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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endungru unter 
der Aufschrift 
von 
Postanstalten. 
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Empfänger auch ohne Einhebung des Porto und der Gebühren ausgehändigt werden. Der 
dem Absender über eine Sendung ertheilte Aufgabeschein muß bei der Wiederaushändigung 
der Sendung zurückgegeben, oder, wenn die Bescheinigung in einem Postaufgabebuche erfolgte, 
dieses zur Löschung des Eintrages vorgelegt werden. 
VIII. Als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgegangene Briefsendungen werden, 
wenn der Absender auf denselben nicht genannt ist oder nicht sofort aus Handschrift, 
Stempel 2c. 2c. von der Aufgabepost erkannt werden kann, behufs Ermittlung desselben 
durch amtliche Eröffnung nach 8 Tagen an das vorgesetzte Oberpostamt eingesendet. 
IX. Kann bei der amtlichen Eröffnung unbestellbarer Briefsendungen der Aufgeber er- 
mittelt werden, so werden sie demselben zurückgegeben, andernfalls bei dem Oberpostamte 
3 Monate lang aufbewahrt, nach Ablauf dieser Frist aber daselbst mit jenen Briefen, 
deren Zurückgabe an den durch die amtliche Eröffnung ermittelten Absender weder bei der 
Aufgabepost noch durch die Nachsendung bewirkt werden konnte, wenn sie nicht eingeschrieben 
waren, als unanbringlich durch Feuer vernichtet. 
X. Eingeschriebene Briefe, die Geldbeträge für unbestellbare Postanweisungen, sowie der 
Werthinhalt, welcher bei Eröffnung gewöhnlicher Briefe sich vorfindet, werden nach den Be- 
stimmungen über die unbestellbaren und unanbringlichen Packetpostsendungen (§. 99) behandelt. 
XI. Finden sich in unanbringlichen Briefen noch andere Briefe eingeschlossen, so werden 
letztere als neue selbstständige Aufgaben behandelt und mit der Bemerkung „aus einem un- 
anbringlichen Briefe“ unter Angabe des ursprünglichen Aufgabeortes und unter Anrechnung 
des tarifmäßig treffenden Porto an ihren Bestimmungsort abgesendet. 
8. 40. 
I. Werden vom Absender Briefpostgegenstände zur Vertheilung oder Weiterbeförderung 
unter Umschlag an Postanstalten gerichtet, so wird für jeden derselben das für unfrankirte 
Briefe tarifmäßig treffende Porto vom Aufgabeorte der Sendung bis zum Bestimmungsorte 
jedes einzelnen Einschlusses berechnet, gleichviel ob die Zusendung an die Postanstalt selbst 
frankirt oder unfrankirt erfolgte. (Vgl. Posttaxgesetz §. 5.) 
II. Verweigert der Empfänger eines solchen Briefes die Berichtigung der darauf an- 
gerechneten Taxe, oder wird ein solcher Brief überhaupt unbestellbar, so wird derselbe mit 
der darauf lastenden Taxe an die Aufgabepost zurückgeschickt und sodann weiter wie jeder 
andere unbestellbare Brief behandelt.
	        
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