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III. Der Name des ursprünglichen Aufgabeortes wird auf derlei Briefen jederzeit von
der Postanstalt, welche die Zusendung erhält, vor der Abgabe oder Weiterbeförderung an
den Empfänger übereinstimmend mit dem auf dem Unschlage der Sendung befindlichen
Stempelabdrucke handschriftlich verzeichnet.
IV. Sind die eingeschlossenen Briefpostsendungen im Einzelnen vollständig (vom Aufgabe-
bis zum Bestimmungsorte) frankirt, so findet eine weitere Taxberechnung nicht mehr statt.
V. Enthalten derlei Sendungen nur Einen Einschluß, so findet, wenn die Zusendung
an die Postanstalt unfrankirt erfolgte, die Portoanrechnung mit dem auf der ganzen Sendung
lastenden Betrage statt.
. 41.
1. Vom Absender kann die amtliche Nachforschung über richtige Bestellung sowohl be-
züglich jener Briefpostsendungen, für welche von der Postanstalt eine Haftung übernommen
worden ist, als auch bezüglich gewöhnlicher Briefpostsendungen durch Abfertigung von Lauf-
schreiben in Anspruch genommen werden.
II. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten
Sendung beträgt 20 Pfennig.
III. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waaren-
proben wird diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben, in welchen
die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.
IV. Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlaß des
Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung derselben erfolgt, wenn sich ergibt, daß die
Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
V. Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht
erhoben.
VI. Das zurückkommende Laufschreiben wird, wenn die Zustellung der Sendung richtig
erfolgt ist, dem Absender in Urschrift, wenn die Bestellung verspätet oder gar nicht erfolgt
ist, in Abschrift behändigt.
VII. Für den Verkehr mit dem Auslande sind die bezüglichen besonderen Bestim-
mungen maßgebend.
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achforschung
über die Ze-
stellung uon
Griespost-
sendungen.