Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 259 
III. Der Name des ursprünglichen Aufgabeortes wird auf derlei Briefen jederzeit von 
der Postanstalt, welche die Zusendung erhält, vor der Abgabe oder Weiterbeförderung an 
den Empfänger übereinstimmend mit dem auf dem Unschlage der Sendung befindlichen 
Stempelabdrucke handschriftlich verzeichnet. 
IV. Sind die eingeschlossenen Briefpostsendungen im Einzelnen vollständig (vom Aufgabe- 
bis zum Bestimmungsorte) frankirt, so findet eine weitere Taxberechnung nicht mehr statt. 
V. Enthalten derlei Sendungen nur Einen Einschluß, so findet, wenn die Zusendung 
an die Postanstalt unfrankirt erfolgte, die Portoanrechnung mit dem auf der ganzen Sendung 
lastenden Betrage statt. 
. 41. 
1. Vom Absender kann die amtliche Nachforschung über richtige Bestellung sowohl be- 
züglich jener Briefpostsendungen, für welche von der Postanstalt eine Haftung übernommen 
worden ist, als auch bezüglich gewöhnlicher Briefpostsendungen durch Abfertigung von Lauf- 
schreiben in Anspruch genommen werden. 
II. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten 
Sendung beträgt 20 Pfennig. 
III. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waaren- 
proben wird diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben, in welchen 
die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
IV. Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlaß des 
Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung derselben erfolgt, wenn sich ergibt, daß die 
Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
V. Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
VI. Das zurückkommende Laufschreiben wird, wenn die Zustellung der Sendung richtig 
erfolgt ist, dem Absender in Urschrift, wenn die Bestellung verspätet oder gar nicht erfolgt 
ist, in Abschrift behändigt. 
VII. Für den Verkehr mit dem Auslande sind die bezüglichen besonderen Bestim- 
mungen maßgebend. 
41 
achforschung 
über die Ze- 
stellung uon 
Griespost- 
sendungen.
	        
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