Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Haftung der 
Postanstalt für 
Briespost- 
sendungen. 
1) Im Allge- 
meinen. 
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§. 42. 
I. Für eine zu Verlust gegangene eingeschriebene Briefpostsendung leistet die Postver- 
waltung des Aufgabegebietes dem Absender eine Entschädigung von 42 Mark, wenn die 
Sendung in einem der in §. 2 Abs. IIa bezeichneten Postgebiete und während der Zeit 
verloren geht, innerhalb deren sie sich im Verwahre der Postanstalt befindet, und wenn der 
Verlust nicht durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführt worden ist. 
II. Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange 
Gewähr geleistet, wie für Sendungen mit baarem Gelde, und wird hienach in dem Falle, 
wenn eine Postanweisung vor der Zustellung an den Empfänger bei der Postanstalt zu 
Verlust geht, der eingezahlte Betrag dem Absender auf dessen Ersatzforderung zurückerstattet. 
III. Für Postauftragsbriefe zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselaccepten haftet die Postverwaltung wie für sonstige eingeschriebene Briefe und für 
die eingezogenen Beträge in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten 
Beträge. Eine weitere Haftung, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige 
Rücksendung des Postauftrags nebst Anlage wird nicht übernommen; auch übernehmen die 
Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung 
ebenfalls wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter gehende Ge- 
währ, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, sowie 
für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung rc. 2c. wird nicht geleistet. Ist eine 
solche Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe in gleichem 
Umfange Gewähr geleistet, wie für Einschreibsendungen. 
IV. Für den Verlust gewöhnlicher Briefe, für die Beschädigung einer eingeschriebenen 
Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Zustellung von Briefpostsendungen 
jeder Art entstandenen Schaden wird Seitens der Postanstalt kein Ersatz geleistet. 
V. Für den in Briefen versendeten, nicht angegebenen Werth-Inhalt übernimmt die 
Postanstalt keinerlei Haftung und leistet daher auch für dessen Verlust keine Entschädigung, 
gleichviel ob die Versendung in eingeschriebenen oder gewöhnlichen Briefen bewerkstelligt 
worden ist. 
VI. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist der Absender oder dessen Rechts- 
nachfolger berechtigt.
	        
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