K 14. 261
VII. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen
Fällen an dasjenige Oberpostamt gerichtet werden, in dessen Bezirk der Ort der Aufgabe
der Sendung liegt.
VIII. Der Anspruch erlischt mit Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Einlieferung
der Sendung an gerechnet. Diese Verjährung wird durch Anbringung der Ersatzforderung
bei dem zuständigen Oberpostamte unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung,
so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen
jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
IX. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung befugt, durch
öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe sowie andere Sachen nur
auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch
dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 1 des Postgesetzes an
Stelle der Post jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen.
X. Für Sendungen, welche nachweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte zurückerstattet.
XI. Für Verluste eingeschriebener Sendungen, welche bei der Beförderung im Aus-
lande eintreten, besteht ein Ersatzanspruch der Bayerischen Postverwaltung gegenüber nur
insoweit, als von Seite der betheiligten ausländischen Postverwaltungen eine Verbindlichkeit
zur Ersatzleistung anerkannt ist.
XII. Ersatzforderungen über eingeschriebene Briefe nach dem Auslande müssen möglichst
zeitig, spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Einlieferung der Sendung gerechnet,
angebracht werden; nach Ablauf dieses Zeitraumes steht dem Absender ein Anspruch auf
irgend eine Entschädigung nicht mehr zu. (Vgl. Postgesetz 88. 6 —16.)
§. 43.
I. Für die von den Landpostboten auf ihrem Dienstgange im Landpostbezirke in Em-
pfang genommenen Briefpostsendungen haftet die Postanstalt in demselben Umfange, wie
für die bei den Postanstalten unmittelbar zur Aufgabe gebrachten Briefpostgegenstände, wenn
dieselben in dem zu diesem Behufe von den Landpostboten zu führenden Annahmebuche
(§. 18 Abs. V) eingetragen sind.
II. Ferner haftet die Postanstalt in gleicher Weise wie für Geldsendungen, für die
41*
2Wei Einlieferung
durch die
Landpostboten.