Umfang des
Seitungs-
diensles.
Annahme der
Gestellungen.
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durch die Postboten zur Auszahlung an die Empfänger erhobenen Beträge für Postanwei-
sungen und unter der in Absatz I bezeichneten Voraussetzung für die an die Postboten er-
folgten Einzahlungen auf Postanweisungen sowie für diejenigen Geldbeträge, welche den
Postboten zur Einlieferung an die Postanstalt behufs Bestellung von Zeitungen behändigt
werden.
II. Beitungsdienst.
S. 44.
I. Die Postanstalten besorgen die Annahme und Ausführung von Bestellungen auf
die in und außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Ver-
sendung und Abgabe an die Besteller.
II. Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe
übergeben will, muß solches in einer schriftlichen an die Direktion der k. bayer. Posten und
Telegraphen gerichteten Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschrie-
benen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der nächstgelegenen Postanstalt übergeben.
III. Die Beförderung aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal
wöchentlich erscheinen, außerhalb des zweimeiligen Umkreises ihres Ursprungsortes gegen Be-
zahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des
Inlandes oder Auslandes auf eine andere Weise als durch die Post ist verboten.
IV. Die Beförderung politischer Zeitungen gegen Bezahlung durch eigene Boten oder
Fuhren ist gestattet, doch darf ein solcher Bote nur von Einem Absender abgeschickt sein
und solche Zeitungen weder von Anderen mitnehmen noch für Andere zurückbringen. (Vgl.
Postgeses Ss. 1—3.
§ 4.
I. Zur Annahme von Zeitungsbestellungen ist jede Postanstalt, welche Zeitungsdienst
zu versehen hat, und jeder Landpostbote auf seinem Bestellgange verpflichtet.
ll. Die Bestellungen können sich auf alle Zeitungen des In= und Auslandes erstrecken
und dürfen von den Postanstalten auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn ihnen das
Erscheinen der bezüglichen Zeitung oder deren Preis= und Bezugsverhältnisse zur Zeit der
Bestellung nicht bekannt sein sollte.