Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 263 
III. Im Wege der Zeitungsbestellung können durch die Postanstalten nicht bezogen 
werden: 
a) alle in Bayern erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften, deren Verleger sich den 
Vorschriften über den Vertrieb der Zeitungen durch die Postanstalten nicht unter- 
ziehen wollen, und 
b) die außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen, deren Vermittlung durch die Post 
entweder am Verlagsorte selbst oder in dem den Bezug vom Auslande vermittelnden 
Postgebiete nicht zugelassen sind oder deren Verbreitung in Bayern untersagt ist. 
IV. Bestellungen auf einzelne Nummern einer Zeitschrift können durch die Postanstalten 
im Allgemeinen nicht ausgeführt werden. Auf einzelne Nummern amtlicher Blätter besondere 
Abdrücke), wie auf Nummern einer Zeitschrift, welche der vorausgehenden Bezugszeit ange- 
hörig den Anfang zu einer in der neuen Bezugszeit sich fortsetzenden Abhandlung, Erzäh- 
lung 2c. 2c. bilden, sind Bestellungen zulässig. Für das von der Postanstalt an das Verlags- 
amt zu richtende Bestellschreiben auf solche Nummern ist vom Besteller der Frankobetrag 
von 10 Pf. bei der Bestellung zu entrichten; für die Bestellung einzelner Nummern amtlicher 
Blätter von Behörden, welche das betreffende Blatt auch im regelmäßigen Bezuge gebühren- 
frei beziehen, wird diese Gebühr nicht erhoben. 
g. 46. 
I. Für die bei den Postanstalten bestellten, in Bayern, in einem anderen Deutschen 
Postgebiete, Oesterreich-Ungarn oder Luxemburg erscheinenden Zeitungen wird ohne Unter- 
schied die Zeitungsgebühr mit 25 Prozent des Einkaufspreises, um welchen die Zeitungen 
vom Verleger an die Postanstalt für die Bezieher abgelassen werden, berechnet und diese 
Gebühr auf 121/ Procent ermäßigt, wenn die Zeitungen regelmäßig seltener als monatlich 
viermal erscheinen. Ergeben sich bei der Berechnung der Zeitungsgebühr Bruchtheile eines 
Pfennigs, so werden dieselben für einen vollen Pfennig gerechnet. 
II. Als geringster Betrag der Zeitungsgebühr werden jährlich eingehoben: 
a) im inneren Verkehre von Bayern 20 Pfennig, 
b) im Verkehre mit einem anderen der in Absatz 1 genannten Postgebiete 40 Pfennig. 
III. Einkaufspreis und Zeitungsgebühr geben zusammen den Erlaßpreis, um welchen 
die betreffende Zeitung durch die Postanstalten gleichmäßig im ganzen Umfange des König- 
Zeilungs- 
gebühren.
	        
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