Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Gczugszeiten. 
Bellellung. 
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reiches zu beziehen ist. Ergibt sich bei Berechnung des Erlaßpreises ein durch 5 nicht theil- 
barer Betrag, so wird derselbe auf den nächst höheren durch 5 theilbaren Betrag aufgerundet. 
IV. Unterliegen die Zeitungen im Ursprungslande einer Stempelsteuer, so wird außer 
der Zeitungsgebühr noch der betreffende Stempelbetrag dem Bezieher in Aufrechnung gebracht. 
V. Für den Verkehr zwischen Bayern und einem anderen als den in Abs. I bezeichneten 
Postgebieten (Auslandsverkehr) gelten die bezüglichen besonderen Bestimmungen. 
F. 47. 
I. Die Bezugszeiten werden von den Verlegern bestimmt und in den von der Pest- 
verwaltung veröffentlichten Zeitungspreislisten bekannt gegeben. 
II. Auf einen längeren Zeitraum als die für jede Zeitung festgesetzte regelmäßige Be- 
zugszeit ist die Annahme von Bestellungen auf außerhalb Bayern erscheinende Zeitungen 
nicht zulässig; auf in Bayern erscheinende und daselbst verbleibende Zeitungen mit viertel- 
jähriger Bezugsverbindlichkeit können jedoch beim Beginne des ersten und dritten Kalender- 
Vierteljahrs auch halbjährige Bestellungen angenommen werden. 
III. Bei zwei= und einmonatlichen Bestellungen wird der Einkaufspreis vom Verleger 
mit ½ bezw. ½1 des Jahreseinkaufspreises unter Abrundung etwaiger Pfennigbruchtheile auf 
volle Pfennig, in gleicher Weise der Erlaßpreis mit ½ bezw. 11 des Jahresbetrages jedoch 
unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme berechnet. Der Unterschiedsbetrag 
zwischen dem Einkaufspreise und dem Erlaßpreise bildet die Zeitungsgebühr. 
8. 48. 
1. Bestellungen auf die in Bayern erscheinenden Zeitungen sollen spätestens 4 Tage, 
jene auf außerhalb Bayern erscheinende Zeitungen spätestens 8 Tage vor dem Beginne der 
Bezugszeit gemacht werden. 
II. Bei verspäteten Bestellungen kann die Postanstalt weder für die pünktliche Lieferung 
der Zeitungen mit dem Beginne der Bezugszeit, noch für den Bezug der in letzterer bereits 
erschienenen Blätter haften. 
III. Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zeitschriften werden 
gegen Erlag des Erlaßpreises von den Postanstalten ausgeführt, soferne die Verleger auf 
solche Lieferungen einzugehen bereit sind.
	        
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