Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

A 14. 265 
IV. Verlangt der Bezieher einer im Reichspostgebiete oder in Württemberg erscheinen- 
den Zeitung bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits er- 
schienenen Nummern, so hat die Abgabepostanstalt in einem eigenen Schreiben die Nach- 
lieferung zu verlangen. Vom Bezieher ist für das Schreiben das tarifmäßige Franko mit 
10 Pf. zu entrichten. 
V. Bei verspäteten, von Beziehern in Bayern herrührenden Bestellungen auf Bayerische 
Zeitungen hat die Verlagspostanstalt die Nachlieferung der bereits für die Bezugszeit er- 
schienenen Nummern vom Verleger von Amtswegen zu verlangen und wird daher das unter 
Abs. IV angeführte Franko von 10 Pf. nicht erhoben. 
8. 49. 
I. Der Erlaßpreis (Zeitungspreis) muß von den Beziehern sofort bei der Bestellung 
einer Zeitung für die ganze Zeitdauer, auf welche die Zeitung bezogen werden kann und 
will, an die Postanstalt entrichtet werden, außerdem die Bestellung als nicht geschehen an- 
gesehen wird. 
II. Eine Ausnahme davon tritt nur dann ein, wenn der Erlaßpreis zur Zeit der 
Bestellung nicht bekannt ist, und erst im Laufe der Bezugszeit oder nach vollendeter 
Lieferung ermittelt werden kann, in welchem Falle sich der Bezieher bei der Bestellung 
schriftlich zu verpflichten hat, die Bezahlung beim Eintreffen der Nachricht über den Preis 
zu leisten. 
III. Die Zahlung hat bei derjenigen Postanstalt zu erfolgen, von welcher der Bezieher 
bei Beginn der Bezugszeit die betreffende Zeitung zu erhalten wünscht. 
IV. Ueber die geleistete Zahlung des Zeitungs-Erlaßpreises wie der Zustellgebühren, 
im Falle verlangter Zustellung, wird dem Bezieher unentgeltlich Bescheinigung ertheilt. 
V. Für den Fall, daß von der Postanstalt irrthümlich ein zu geringer Erlaßpreis ein- 
gehoben wurde, ist der Bezieher zur Nachzahlung verbunden; dagegen wird demselben auch 
ein etwa aus Versehen zu viel erhobener Betrag gegen Quittung zurückvergütet. 
8. 60. 
I. Preisveränderungen können für die nächste Bezugszeit nur dann Berücksichtigung 
finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor dem Beginne der- 
selben der Verlagspostanstalt angezeigt werden. 
Bezahlung der 
Beitungs-- 
Erlaßpreise. 
Zeitungspreis- 
Veränderungen.
	        
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