Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

.K 14. 267 
§. 52. 
I. Die durch die Post zu befördernden Zeitungen müssen vom Verleger mindestens 
eine Stunde vor dem kursmäßigen Abgange oder Weitergange des treffenden Wagens vom 
Posthause und, wenn dieser Abgang Nachts oder in früher Morgenstunde erfolgt, mindestens 
zwei Stunden vor demselben an die Postanstalt zur Versendung vollständig abgeliefert werden. 
ll. Bei größeren Auflagen kann die Ablieferung auch in Abtheilungen nach der für 
die einzelnen Postkurse erforderlichen Zahl von Exemplaren verlangt werden. 
lll. Falls mit einer Post mehrere Zeitungen in großen Auflagen zur Absendung zu 
bringen sind, kann die Postverwaltung hinsichtlich der Einlieferungszeit auch andere für die 
Ordnung des Dienstes nothwendige Bestimmungen treffen. 
IV. Die Zeitungen müssen einzeln derart gefalzt und, wenn sie aus mehr als Einem 
Bogen bestehen, in Exemplaren zusammengelegt an die Postanstalt überliefert werden, daß 
ohne weitere Behandlung sofort mit deren Vertheilung begonnen werden kann. 
V. Bei unregelmäßiger Ablieferung, aus Anlaß von Festtagen oder in Folge von 
unvorhergesehenen Ereignissen, muß der Grund auf der vorhergehenden oder nächstfolgenden 
Nummer vom Verleger in augenfälliger Weise bekannt gegeben werden. 
VI. Ueber unterbliebene Beförderung wegen verspäteter Ablieferung oder wegen Be- 
schlagnahme einer Zeitung haben sich die Postanstalten zur Verständigung der Bezieher Mit- 
theilung zu machen. 
VII. Die Ablieferung hat nach der Nummernfolge zu geschehen; soll eine spätere Nummer 
vor einer früher fälligen zur Beförderung gelangen, so muß die bezügliche Bemerkung beiden 
Nummern aufgedruckt oder in einer besonderen Beilage beigefügt sein. 
VIII. Die Ausgabe eines Inhalts-Verzeichnisses ist jedesmal in der auf dessen Be- 
förderung nächstfolgenden Nummer des laufenden Jahrganges bekannt zu geben. 
8. 53. 
1. Zur Beförderung als Beilagen der im Postvertriebe befindlichen Zeitungen ohne 
besondere Vergütung werden alle Rebenblätter zugelassen, welche sich entweder durch An- 
kündigung und Titel des Hauptblattes, oder durch die Bezeichnung als Beilage, oder endlich 
nach Inhalt einer von dem Verleger an die Postbehörde abzugebenden schriftlichen Erklärung 
als regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennen lassen, soferne dieselben nur im Zu- 
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Iblleferung der 
ZBeitungen vom 
Verleger an die 
Postanstalt. 
Gewöhnliche 
Seltungs- 
bellayen.
	        
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