Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 269 
F. 55. 
I. Bei Zeitungen, deren Verleger den Beziehern sogenannte Prämien, in Bildwerken 
oder anderen Kunstgegenständen, Büchern und dergleichen bestehend, gewähren, tritt die Be- 
sorgung der Prämien durch die betheiligten Postanstalten nur insoweit ein, als die Kosten 
für die Prämien in dem gewöhnlichen Erlaßpreise der Zeitschrift mit eingeschlossen sind. 
II. Sofern die Prämien ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitschriften ver- 
sendet oder mindestens in die Zeitungspackete ohne Schwierigkeiten eingeschlossen werden 
können, findet die Versendung in dieser Weise kostenfrei statt. 
III. Können dagegen die Prämien nur in besonderer Verpackung, z. B. auf Rollen 
gewickelt oder in eigene Behältnisse eingeschlossen, befördert werden, so müssen dieselben als 
besondere portopflichtige Packete an die Abgabepostanstalten versendet werden und wird das 
Porto bei der Aushändigung von den Beziehern eingezogen. 
IV. Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Prämien hat von 
den Verlegern (auf deren Kosten) zu geschehen. 
8. 56. 
I. Probeblätter und Ankündigungen neuer Zeitungen dürfen auf dem postdienstlichen 
Zeitungswege ohne weitere Vergütung versendet werden, wenn dieselben nicht an bestimmte 
Empfänger gerichtet, sondern den Postanstalten zur beliebigen Vertheilung überlassen werden 
wollen, und wenn die Probeblätter mit der auf das Blatt selbst gedruckten Bezeichnung 
„Probeblatt“ versehen sind. 
ll. Diese Begünstigung erstreckt sich übrigens nur auf den inneren Verkehr von 
Bayern und auch in diesem nur auf solche Zeitungen, welche vordem noch nicht durch die 
Postanstalten bezogen worden sind, oder welche nach Aenderung des Formats, Titels oder 
der Anzahl des Erscheinens als neue Zeitungen angesehen werden können. 
III. Die Postanstalten haben die Vertheilung der ihnen zukommenden Probeblätter 
stets mit Umsicht in einer der Wahrscheinlichkeit eines Erfolges entsprechenden Weise vor- 
zunehmen und namentlich bezüglich des Umkreises, in welchem die Verbreitung der neuen 
Zeitung in Aussicht genommen ist, sich nach den desfallsigen Wünschen des Verlegers zu richten. 
IV. Im Verkehr mit anderen Postgebieten ist die Versendung von Probenummern un- 
zulässig. 
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Versendung von 
Seitungen mit 
Prämien. 
Versendung von 
Probeblättern 
und Inhündi- 
gungen neuer 
Zeitungen.
	        
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