Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Tausch- und Frri- 
rremplare. 
Ibrechnung mit 
den Verlegern. 
Versendung der 
Jeitungen. 
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§. 57. 
I. Tausch= und Freicxemplare, welche von den Verlegern der in Bayern erscheinenden 
Zeitungen unter einander oder an andere Personen innerhalb Bayern versendet werden 
wollen, sowie die Tauschexemplare zwischen den Verlegern innerhalb der in §. 46 benannten 
Postgebiete können auf dem postdienstlichen Zeitungswege befördert werden, wenn vom Ver- 
leger der abzusendenden Zeitung der Verlagspostanstalt vor dem Beginne der Bezugszeit 
die Empfänger schriftlich bekannt gegeben und für die Versendung mit Ausnahme der dienst- 
lichen Freiexemplare, die gewöhnlichen Zeitungsgebühren entrichtet werden. Die Versendung 
von Freiexemplaren, welche sich nicht als Tauschexemplare darstellen, auf dem postdienstlichen 
Zeitungswege ist nur im inneren Verkehr von Bayern zulässig. Für nichtdienstliche Frei- 
cxemplare an königliche Stellen und königliche Behörden besteht keine Gebührenfreiheit. 
II. Als Mindestbetrag wird der vierteljährige Betrag der Zeitungsgebühr erhoben, bei 
denjenigen Zeitungen jedoch, bei welchen zwei= und einmonatliche Bestellungen angenommen 
werden können, sofern die Versendung der Tausch= und Freiexemplare erst im zweiten oder 
dritten Monat des Vierteljahres beginnt, mit ½ bezw. 11 des Jahresbetrages unter Ab- 
rundung etwaiger Bruchtheile auf volle Pfennig berechnet. 
III. Die Zeitungsgebühren sind vom Verleger der Zeitung im Voraus zu entrichten; 
eine Ueberweisung derselben zur Einhebung vom Empfänger ist unstatthaft. 
8. 58. 
I. Die Abrechnungen mit den Verlegern werden von der Verlazpostanhant am Ende 
eines jeden Semesters oder nach Ablauf der regelmäßigen Bezugszeit gepflogen, inzwischen 
jedoch Vorschußzahlungen auf Verlangen der Verleger aus den eingegangenen Zeitungsgeldern 
nach Maßgabe der gelieferten Exemplare geleistet. 
II. Die Zahlung erfolgt, soferne vom Verleger nicht andere Bestimmung getroffen ist, 
zunächst nur an diesen selbst. Wird vom Verleger ein Dritter zum Geldempfange und 
zur Quittirung aufgestellt, so ist von ersterem bezügliche schriftliche Vollmacht bei der Ver- 
lagspostanstalt zu hinterlegen. 
8. 69. 
I. Die Zeitungen werden mit allen jenen Beförderungsgelegenheiten versendet, welche 
für den Briefpostverkehr benutzbar sind und die möglichste Beschleunigung bieten.
	        
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