Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

.14. 271 
II. Die Versendung zwischen den Postanstalten unter sich erfolgt nach der Stückzahl 
der für jede Abgabepost bestimmten Exemplare einer Zeitung ohne Benennung oder Aus- 
scheidung der Bezieher, für welche jedes einzelne Exemplar bestimmt ist. 
8. 60. 
I. Gegen die in §. 46 angegebenen Zeitungsgebühren übernimmt die Postverwaltung 
lediglich die Verpflichtung zur Besorgung der Zeitungsbestellung und zur Beförderung der 
Zeitungen vom Verlagsorte bis zur Abgabepost, nicht aber auch zur Zustellung derselben in 
die Wohnung der Bezieher; letztere sind daher gehalten, die Zeitungen bei der Abgabepost 
selbst in Empfang zu nehmen. 
II. Die Ausgabe der Zeitungen geschieht jederzeit möglichst bald nach deren Eintreffen 
und in der Regel innerhalb der für den Briefpostverkehr festgesetzten gewöhnlichen Dienststunden. 
III. Treffen Posten nach Schalterschluß ein, so wird je nach dem örtlichen Bedürfnisse 
Vorsorge getroffen, daß die mit diesen Posten eingegangenen Zeitungen auch noch an dem- 
selben Abende innerhalb einer bestimmten Zeitfrist bei der Post in Empfang genommen 
werden können. 
.IV. Die Postanstalten haben die eingehenden Zeitungen, falls sie nicht abverlangt 
werden, vier Wochen lang aufzubewahren und nach deren Verlauf weiter darüber zu versügen, 
ohne daß bei späterem Abverlangen desfalls ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann. 
8. 61. 
I. Auf besonderes Verlangen können die Zeitungen den Beziehern durch die Briefträger 
oder Landpostboten bei den gewöhnlichen Dienstgängen auch in die Wohnung überbracht werden. 
II. Für diese Zustellung sind sowohl im Postorte als auch im Landpostbezirke für jedes 
Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) für Zeitschriften, welche wöchentlich einmal oder seltener zugestellt werden, 60 Pfennig, 
b) für Zeitschriften, deren Zustellung 2 oder Zmal wöchentlich erfolgt, 1 Mark, 
„D) für Zeitschriften, deren Zustellung 4—7mal wöchentlich zu geschehen hat, 1 Mark 
60 Pfennig, 
d) bei Zeitungen, welche öfter als einmal täglich zugestellt werden, für jede tägliche 
Zustellung 1 Mark, 
Abgabe der 
Jritungen an die 
Innellung der 
Veitungen an dir 
Velirher.
	        
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