Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 278 
VI. Wird bei einer in Bayern erscheinenden, für gewöhnlich auf ein Vierteljahr be- 
ziehbaren Zeitung der Zeitungspreis auf ein Halbjahr vorausbezahlt und die Nachsendung 
bis zum Ablauf dieses Zeitraumes verlangt, so wird für das von der ursprünglichen Abgabe- 
postanstalt mit Beginn des zweiten Vierteljahres zu erneuernde Verlangen der Nachsendung 
die Ueberweisungsgebühr nicht noch einmal eingehoben. 
VII. Mit dem Ablaufe der Zeit, für welche der Zeitungspreis vorausbezahlt worden 
ist, erlischt auch die Wirkung der Ueberweisung und kann die Bestellung nur bei derjenigen 
Postanstalt erneuert werden, durch welche die Zeitung vom Beginne der neuen Bezugszeit 
bezogen werden will. « 
VIII. Verändern Bezieher ihren Wohnsitz, welche denselben bisher an dem Orte der 
Herausgabe einer Zeitung gehabt und letztere unmittelbar vom Verleger bezogen haben, so“ 
kann die Versendung der von diesen bezogenen Zeitungen an den neuen Wohnort auf dem 
gewöhnlichen postdienstlichen Zeitungswege nur gegen Entrichtung der für die laufende Be- 
zugszeit treffenden Zeitungsgebühr (§. 46) erfolgen. 
g. 63. 
I. Forderungen auf Ersatz beschädigter Zeitungen müssen von den Beziehern sofort, 
Nachforderungen abgängiger Zeitungen bei Empfang der nächsten Nummer der Zeitung an- 
gebracht werden. · 
II. Besondere Entschädigungen für Abgang von Zeitungen oder für Verspätungen hat 
die Postanstalt nicht zu leisten; dieselbe wird sich jedoch angelegen sein lassen, den Ersatz 
abgängiger oder beschädigter Exemplare vom Verleger nachgeliefert zu erhalten und die- 
selben auch unentgeltlich nachsenden, wenn die Ersatz= oder Nachforderung rechtzeitig er- 
hoben wird. 
II. Wenn Bezieher die Lieferung einzelner Zeitungsnummern, welche ihnen schon ein- 
mal geliefert wurden oder welche sie nicht rechtzeitig nachgefordert haben, verlangen, so 
haben dieselben außer dem etwa vom Verleger für die Nachlieferung verlangten Betrage 
für das an die Verlagspostanstalt zu richtende Schreiben das Franko von 10 Pfennig zu 
entrichten. 
Ersat- ader 
Uachsorderung 
beschädigter oder 
abgängiger 
Jrilungen.
	        
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