Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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III. Packetpostdienst. 
Umifang des « 8. 64. 
füe Der Packetpostdienst beschäftigt sich: 
a# mit der Annahme und Zustellung von Packetpostsendungen an Einwohner im 
Orte der Aufgabe selbst oder in dem zur Aufgabepost gehörigen Landpostbezirke, 
b) mit der Annahme und Versendung aller nach entfernteren Orten bestimmten 
Packetpostsendungen, 
) mit der Zustellung und Abgabe der mit den Posten von weiterher eingehenden 
Packetpostsendungen im Orte der Abgabepost oder in dem derselben zugewiesenen 
Landbestellbezirke und 
d) mit der Einziehung und Ueberweisung von Postnachnahmen. 
Gegeunstände, 8. 66. 
welche mit der 
facren t Als Packetpostsendungen werden befördert: 
können. a) alle gewöhnlichen über 250 Gramm schweren Briefe und Schriftensendungen 
innerhalb Bayern, nach den übrigen Staaten des Deutschen Reiches und 
Oesterreich-Ungarn, 
b) alle Briefe und Schreiben mit angegebenem Werthe, 
) alle Briefe mit Postnachnahme, 
d)) alle Aktensendungen in portofreien Staats= oder Reichs-Dienstsachen, welche das 
Gewicht von 500 Gramm übersteigen, 
n) Gelder und Päckereien jeder Art, welche nach ihrem Inhalte und Gewichte, nach 
ihrer Größe und Gestalt zur Beförderung mit den verfügbaren Beförderungs- 
mitteln geeignet und nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich 
hievon ausgeschlossen sind. 
II. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ab- 
lehnen, wenn nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel 
die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
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