Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 275 
F. 66. Ergemlände, 
I. Von der Versendung mit der Packetpost sind unbedingt ausgeschlossen: rt der 
a) Sendungen im Gewichte über 50 Kilogramm in Einer Verpackung, welche nicht versendet werden 
innerhalb Bayern verbleiben, 
b) alle Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle 
durch Neibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündbaren Gegenstände 
und ätende Flüssigkeiten, z. B. Schießpulver, Dynamit, Schießbaumwolle, 
Amorces (Zündblättchen für Salonpistolen), Feuerwerksgegenstände, Reib= und 
Streichzünder, bezw. Zündhölzchen jeder Art (auch die im Geschäftsverkehr als 
„Wachskerzchen“ bezeichneten Wachsstreichzünder), Phosphor, Knallsilber, Schellack 
und Strontian — soferne diese beiden Stoffe mit einander vermischt, zusammen- 
gebracht bezw. zusammengeschmolzen sind —, ebenso gefettete Wolle, gefirnißte 
Baumwolle, Kienrußschwärze, Pyropapier, Petroleum, Aether oder Naphta, 
Photogen, Sprengöl, Nitroglycerin, Mineralsäuren u. s. w., 
) alle mit einem gesetzlichen Aus= oder Einfuhrverbote belegten Waarensendungen 
nach und aus dem Zollvereins-Aulande, 
d) alle Versendungen nach dem Auslande, welche nach den in den betreffenden Län- 
dern bestehenden Bestimmungen daselbst von der Beförderung mit der Packetpost 
ausgeschlossen sind. 
II. Die für den Packetpostverkehr mit dem Auslande geltenden Bestimmungen können 
bei den Postanstalten in einer besonderen Zusammenstellung bezogen werden. Uebrigens 
bleibt es immer Sache des Absenders, sich insbesondere bezüglich der Zollverhältnisse im 
Auslande selbst zu vergewissern, und übernimmt die Postanstalt bezüglich der darüber er- 
theilten Aufschlüsse keine Haftung. 
8. 67. Gegennande, 
I. Auf Gefahr des Absenders können von den Postanstalten zur Beförderung über- swelhr mur 
nommen oder nach ihrem Ermessen zurückgewiesen werden: eörderung 
a) Sendungen mit leicht zerbrechlichen Gegenständen, Flüssigkeiten oder sonstigem werden. 
Inhalte, der anderen Postgütern schädlich werden könnte, ferner Zündhütchen, 
43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.