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F. 66. Ergemlände,
I. Von der Versendung mit der Packetpost sind unbedingt ausgeschlossen: rt der
a) Sendungen im Gewichte über 50 Kilogramm in Einer Verpackung, welche nicht versendet werden
innerhalb Bayern verbleiben,
b) alle Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle
durch Neibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündbaren Gegenstände
und ätende Flüssigkeiten, z. B. Schießpulver, Dynamit, Schießbaumwolle,
Amorces (Zündblättchen für Salonpistolen), Feuerwerksgegenstände, Reib= und
Streichzünder, bezw. Zündhölzchen jeder Art (auch die im Geschäftsverkehr als
„Wachskerzchen“ bezeichneten Wachsstreichzünder), Phosphor, Knallsilber, Schellack
und Strontian — soferne diese beiden Stoffe mit einander vermischt, zusammen-
gebracht bezw. zusammengeschmolzen sind —, ebenso gefettete Wolle, gefirnißte
Baumwolle, Kienrußschwärze, Pyropapier, Petroleum, Aether oder Naphta,
Photogen, Sprengöl, Nitroglycerin, Mineralsäuren u. s. w.,
) alle mit einem gesetzlichen Aus= oder Einfuhrverbote belegten Waarensendungen
nach und aus dem Zollvereins-Aulande,
d) alle Versendungen nach dem Auslande, welche nach den in den betreffenden Län-
dern bestehenden Bestimmungen daselbst von der Beförderung mit der Packetpost
ausgeschlossen sind.
II. Die für den Packetpostverkehr mit dem Auslande geltenden Bestimmungen können
bei den Postanstalten in einer besonderen Zusammenstellung bezogen werden. Uebrigens
bleibt es immer Sache des Absenders, sich insbesondere bezüglich der Zollverhältnisse im
Auslande selbst zu vergewissern, und übernimmt die Postanstalt bezüglich der darüber er-
theilten Aufschlüsse keine Haftung.
8. 67. Gegennande,
I. Auf Gefahr des Absenders können von den Postanstalten zur Beförderung über- swelhr mur
nommen oder nach ihrem Ermessen zurückgewiesen werden: eörderung
a) Sendungen mit leicht zerbrechlichen Gegenständen, Flüssigkeiten oder sonstigem werden.
Inhalte, der anderen Postgütern schädlich werden könnte, ferner Zündhütchen,
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