Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Zündspiegel, Metallpatronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metall- 
platzpatronen), 
b) alle dem Verderben oder der Fäulniß ausgesetzten Sachen, wie Fleisch, Fische, 
Viktualien rc., 
lebende Thiere, soweit deren Versendung überhaupt mit dem postmäßigen Be- 
triebe verträglich ist, 
d) alle in Schachteln verpackten Sendungen, 
e) unförmlich große Kisten und Ballen, Bäume, Sträucher, Instrumente rc., ferner 
im inneren Verkehr von Bayern Sendungen im Gewichte von mehr als 50 kg. 
in Einer Verpackung, wenn die Beförderung derselben bis zum Bestimmungsorte 
überhaupt durch die Beförderungsmittel der Postanstalt ohne außergewöhnliche 
Schwierigkeiten und besondere Beförderungskosten möglich ist, 
l) alle vorschriftswidrig beschaffenen Sendungen. 
II. Von Seite der Postanstalt wird zwar auch bezüglich dieser Sendungen, wenn die- 
selben zur Beförderung angenommen werden, auf unbeschädigte und sichere Zustellung mög- 
lichst Bedacht genommen, jedoch leistet dieselbe keinen Ersatz, wenn durch die Natur des 
Inhalts der Sendungen oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Be- 
förderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III. Bei Sendungen mit lebenden Thieren, welche unter Nachnahme (§F. 87) ver- 
sendet werden, muß vom Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse, als auch 
auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung getroffen sein, was mit 
der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 
24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. 
Dieser Vermerk muß je nach Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung ent- 
sprechen: 
a) Wenn nicht sofort angenommen (oder: sofort bezogen), zurück! 
b) Wenn nicht sofort angenommen (oder: sofort bezogen), verkaufen! 
) Wenn nicht sofort angenommen (oder: sofort bezogen), telegraphische Nachricht 
auf meine Kosten! 
Für die Behandlung der Sendungen am Bestimmungsorte ist die in dieser Weise ge- 
troffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Falle der Inhalt
	        
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