Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

2) Insbeson-- 
derc. 
a) Päckereien. 
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V. Bei Packeten ohne Werthangabe, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann 
der Verschluß mittelst eines guten Klebestoffes oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder 
einem ähnlichen festen Material hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können 
Siegelmarken in Anwendung kommen, soferne diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung 
benützte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
VI. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit gut befestigten und gesperrten 
Schlössern versehen sind, sowie bei gut gereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest 
vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Plomben. Ebenso 
können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, Stücke 
Wildpret z. B. Hasen, Rehe rc. ohne Siegel oder Plombenverschluß angenommen werden. 
VII. In den Fällen, in welchen die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein 
hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß auch bei Packeten ohne 
Werthangabe ein Siegel oder Plombenverschluß stattfinden. 
VIII. Die einzelnen Siegelabdrücke auf einer und derselben Sendung dürfen nur mit 
Einem Petschaft hergestellt werden. Dasselbe muß das Gepräge eines Wappens, Namens 
oder einer sonstigen persönlichen und eigentümlichen Bezeichnung tragen; Verschlüsse mit 
Gitterstempeln, Geldstücken 2c. sind unstatthaft. 
8. 70. 
J. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden und nicht 
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schriften= und Aktensendungen genügt im Allge- 
meinen bei einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm, wenn die Beförderung lediglich im Inneren 
von Bayern stattfindet oder sonst von verhältnißmäßig kurzer Dauer ist, eine Umhüllung von 
haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
II. Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände sowie alle schwereren Sen- 
dungen müssen, insoferne nicht der Inhalt oder Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, 
mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein. 
lll. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen 
nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weise in 
Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), gut beschaffenen und nach Umständen mit Leinen über- 
zogenen Kisten u. s. w. verpackt sein.
	        
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