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IV. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung ferngehalten wird. Mit Flüssig=
keiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge, Blechgefäße u. s. w.) müssen daher noch
besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben verwahrt und letztere mit einem Glaszeichen
bezeichnet werden. Dasselbe gilt für Sendungen mit anderem leicht zerbrechlichen Inhalte.
V. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und
die Reifen gehörig befestigt sein.
VI. Zur Verwendung für Handschußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen (§. 67 Abs. la) müssen in Kisten oder Fässer fest und gut von innen und
außen verpackt und als solche sowohl auf der Postpacketadresse als auch auf der Sendung
selbst bezeichnet sein. Die Metallpatronen müssen außerdem derart beschaffen sein, daß weder
ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers
stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für
den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
VII. Das Zusammenbinden mehrerer förmlicher Packete ist unstatthaft; dieselben müssen,
wenn sie als Ein Packet durch die Post versendet werden sollen, durch gemeinschaftliche Um-
schnürung in Ein Gebinde zusammengefaßt sein.
VIII. Für Sendungen nach dem Auslande haben außerdem noch die für den Packet-
postverkehr mit den betreffenden fremden Ländern geltenden besonderen Vorschriften geeignete
Beachtung zu finden.
8. 71.
l. Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren ꝛc.)
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft
in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung
des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelver-
schlusses nicht möglich ist.
II. Die darin enthaltenen Geldstücke und Papiere müssen in einem besonderen Um-
schlage befestigt und dieser in den Brief so eingelegt sein, daß eine Veränderung der Lage
während der Beförderung nicht stattfinden kann.
III. Briefe mit Werthangabe dürfen das Gewicht von 250 Gramm nicht übersteigen.
b) Geldsendungen.