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IV. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu ver-
packen. Sendungen bis zu dem Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, soferne der Werth bei
Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000 Mark übersteigt, in
Packeten von starkem mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier versendet werden.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in halt-
barem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht sowie die
Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
V. Geld-Beutel und Geld-Säcke, welche nicht in Fässern 2c. versandt werden, können
in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt
oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel oder Säcke aus
wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht der Säcke darf nicht auswendig
und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, sowie außerdem über
den beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche
den Kropf umgibt muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Dergleichen Sen-
dungen sollen das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen.
VI. Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt
sein oder gute Schlösser haben und an den Schlußstellen mit deutlichen Siegelabdrücken in
gutem Lack versehen werden; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen und etwaige
Eisenbeschläge an denselben müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegen-
stände nicht beschädigen können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift
und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.
VII. Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden
dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der
Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
VIII. Das in Packeten verpackte baare Geld in größeren Beträgen muß jedenfalls
gerollt, sowie jenes, welches in Kisten oder Fässern versendet wird, vorerst in Packeten oder
in Säcken verpackt sein.
§. 72.
I. Sendungen, in denen Waaren und Geld zusammengepackt sind, unterliegen für
ihren Gesammtinhalt den besonderen Verpackungsvorschriften für den dem Werthe nach vor-