Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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wiegenden Theil der Sendung, bei gleichem Werthe des Geldes und der Waaren aber den 
Vorschriften für Geldsendungen. 
II. Das Zusammenpacken von Waaren und Geld in Schachteln ist durchaus unstatthaft. 
F. 73. 
I. Jede Packetpostsendung muß mit einer lesbaren, deutlichen Aufschrift versehen sein 
und diese den Bestimmungsort sowie die Person desjenigen, an welchen die Zustellung er- 
folgen soll, ohne Unterschied, ob die Sendung durch die Post an den Empfänger überbracht 
oder vom Letzteren als postlagernd bei der Abgabepost persönlich in Empfang genommen 
werden soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit dadurch vorgebeugt wird und bei 
Sendungen mit Postpacketadressen nöthigenfalls die Sendung auch ohne die Packetadresse 
bestellt werden kann. 
ll. Im Falle der Frankirung muß der Vermerk: „frei“, im Falle des Verlangens 
der Eilbestellung der Vermerk: „durch Eilboten“ 2c. 2c. angegeben sein. Nachnahmesendungen 
müssen den Vermerk: „Nachnahme von .. (unter Angabe der Marksumme in Zahlen 
und Buchstaben, der Pfennigsumme in Zahlen) und unmittelbar darunter die genaue Be- 
zeichnung der aufgebenden Behörde oder Firma bezw. Namen, Stand und Wohnort, in 
größeren Städten auch die Wohnung des Absenders enthalten. 
III. Im Uebrigen sind die in §. 4 bezüglich der Aufschrift der Briespostsendungen 
enthaltenen Bestimmungen maßgebend. 
IV. Die Aufschrist muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung der 
Sendung selbst angebracht werden. Wenn dieses wegen der Beschaffenheit des zur Ver- 
packung verwendeten Materials nicht thunlich ist, so ist die Aufschrift auf einem der ganzen 
Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier anzubringen, oder 
es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen 
Material zu benützen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsortes 
geschrieben oder gedruckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff zu verwenden ist. 
S. 74. 
I. Die Angabe eines Werthes ist dem Absender freigestellt; soll ein solcher angegeben 
werden, so muß derselbe bei Briefen in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der 
Tufschrist. 
Werth und 
Inhaltsangabe.
	        
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