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wiegenden Theil der Sendung, bei gleichem Werthe des Geldes und der Waaren aber den
Vorschriften für Geldsendungen.
II. Das Zusammenpacken von Waaren und Geld in Schachteln ist durchaus unstatthaft.
F. 73.
I. Jede Packetpostsendung muß mit einer lesbaren, deutlichen Aufschrift versehen sein
und diese den Bestimmungsort sowie die Person desjenigen, an welchen die Zustellung er-
folgen soll, ohne Unterschied, ob die Sendung durch die Post an den Empfänger überbracht
oder vom Letzteren als postlagernd bei der Abgabepost persönlich in Empfang genommen
werden soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit dadurch vorgebeugt wird und bei
Sendungen mit Postpacketadressen nöthigenfalls die Sendung auch ohne die Packetadresse
bestellt werden kann.
ll. Im Falle der Frankirung muß der Vermerk: „frei“, im Falle des Verlangens
der Eilbestellung der Vermerk: „durch Eilboten“ 2c. 2c. angegeben sein. Nachnahmesendungen
müssen den Vermerk: „Nachnahme von .. (unter Angabe der Marksumme in Zahlen
und Buchstaben, der Pfennigsumme in Zahlen) und unmittelbar darunter die genaue Be-
zeichnung der aufgebenden Behörde oder Firma bezw. Namen, Stand und Wohnort, in
größeren Städten auch die Wohnung des Absenders enthalten.
III. Im Uebrigen sind die in §. 4 bezüglich der Aufschrift der Briespostsendungen
enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
IV. Die Aufschrist muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung der
Sendung selbst angebracht werden. Wenn dieses wegen der Beschaffenheit des zur Ver-
packung verwendeten Materials nicht thunlich ist, so ist die Aufschrift auf einem der ganzen
Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier anzubringen, oder
es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen
Material zu benützen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsortes
geschrieben oder gedruckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff zu verwenden ist.
S. 74.
I. Die Angabe eines Werthes ist dem Absender freigestellt; soll ein solcher angegeben
werden, so muß derselbe bei Briefen in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der
Tufschrist.
Werth und
Inhaltsangabe.