Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

284 
Inhalts- 8. 76. 
erklärungen. I. Allen Packetpostsendungen, welche nach Staaten außerhalb des Deutschen Zollvereines 
bestimmt sind oder diese bei der Beförderung von einem Theile des Zollvereinsgebietes nach 
einem anderen berühren, müssen besondere Inhaltserklärungen in der erforderlichen Anzahl 
beigegeben werden, welche ebenso wie die Postpacketadressen die vollständige Bezeichnung des 
Empfängers, der äußeren Beschaffenheit der Sendung und die auf derselben angebrachte 
Aufschrift, außerdem aber auch noch die besondere Angabe des Inhalts nach Gattung, 
Stückzahl und Rettogewicht jeder Gattung, dann des Werthes und des Bruttogewichts der 
Sendung zu enthalten haben und mit der Unterschrift des Absenders versehen sein müssen. 
II. Bezüglich der vorgeschriebenen Anzahl der beizugebenden Inhaltserklärungen und 
der Ausfertigung dieser Papiere sind die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen zu be- 
obachten. 
III. Formulare zu Inhaltserklärungen in Deutscher und Französischer Sprache werden 
von jeder Postanstalt mit Packetpostdienst auf Verlangen gegen Ersatz der Anschaffungskosten 
abgegeben. 
Vorschriftswidrig 8. 77. 
beschaffene 
pamkeipost- I. Es ist zunächst Sache des Absenders durch Beachtung der vorstehenden Bestimmungen 
sendungen. über Verpackung, Verschluß und Aufschrift die mit der Post zu befördernde Sendung vor Be- 
schädigung zu sichern und deren unaufgehaltene Beförderung und sichere Zustellung möglich 
zu machen. 
II. Die Postanstalten sind berechtigt, Sendungen, welche diesen Bestimmungen nicht 
entsprechen, bei der Aufgabe zur Herstellung vorschriftsmäßiger Beschaffenheit zurückzugeben. 
III. Verlangt jedoch der Absender, der Beanstandung ungeachtet, die Beförderung der 
Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so wird diesem Verlangen insoweit stattge- 
geben, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung 
der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Absender zugleich ausdrücklich 
auf Ersatz und Entschädigung bezüglich der Sendung verzichtet, diese Verzichtleistung in der 
Aufschrift durch die Worte „auf meine Gefahr“ ausdrückt und durch Namensunterschrift be- 
stätigt. Wird über die Sendung ein Aufgabeschein ertheilt, so hat die Postanstalt hierüber 
auf dem Scheine Vormerkung zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.