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Inhalts- 8. 76.
erklärungen. I. Allen Packetpostsendungen, welche nach Staaten außerhalb des Deutschen Zollvereines
bestimmt sind oder diese bei der Beförderung von einem Theile des Zollvereinsgebietes nach
einem anderen berühren, müssen besondere Inhaltserklärungen in der erforderlichen Anzahl
beigegeben werden, welche ebenso wie die Postpacketadressen die vollständige Bezeichnung des
Empfängers, der äußeren Beschaffenheit der Sendung und die auf derselben angebrachte
Aufschrift, außerdem aber auch noch die besondere Angabe des Inhalts nach Gattung,
Stückzahl und Rettogewicht jeder Gattung, dann des Werthes und des Bruttogewichts der
Sendung zu enthalten haben und mit der Unterschrift des Absenders versehen sein müssen.
II. Bezüglich der vorgeschriebenen Anzahl der beizugebenden Inhaltserklärungen und
der Ausfertigung dieser Papiere sind die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen zu be-
obachten.
III. Formulare zu Inhaltserklärungen in Deutscher und Französischer Sprache werden
von jeder Postanstalt mit Packetpostdienst auf Verlangen gegen Ersatz der Anschaffungskosten
abgegeben.
Vorschriftswidrig 8. 77.
beschaffene
pamkeipost- I. Es ist zunächst Sache des Absenders durch Beachtung der vorstehenden Bestimmungen
sendungen. über Verpackung, Verschluß und Aufschrift die mit der Post zu befördernde Sendung vor Be-
schädigung zu sichern und deren unaufgehaltene Beförderung und sichere Zustellung möglich
zu machen.
II. Die Postanstalten sind berechtigt, Sendungen, welche diesen Bestimmungen nicht
entsprechen, bei der Aufgabe zur Herstellung vorschriftsmäßiger Beschaffenheit zurückzugeben.
III. Verlangt jedoch der Absender, der Beanstandung ungeachtet, die Beförderung der
Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so wird diesem Verlangen insoweit stattge-
geben, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung
der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Absender zugleich ausdrücklich
auf Ersatz und Entschädigung bezüglich der Sendung verzichtet, diese Verzichtleistung in der
Aufschrift durch die Worte „auf meine Gefahr“ ausdrückt und durch Namensunterschrift be-
stätigt. Wird über die Sendung ein Aufgabeschein ertheilt, so hat die Postanstalt hierüber
auf dem Scheine Vormerkung zu machen.