Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 285 
IV. Im Falle eines Verlustes oder Schadens wird alsdann bis zur Führung des 
Gegenbeweises vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. 
V. Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht 
beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche er- 
weislich aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung oder Aufschrift hervorge- 
gangen sind. 
8. 78. 
I. Zeigen sich nach der Annahme oder erst während der Beförderung einer Sendung 
Verpackungsmängel, welche bei der Weiterbeförderung die Beschädigung oder das theilweise 
oder gänzliche Verderben der Sendung selbst herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung 
auf andere Postgüter zur Folge haben könnten, so haben die Postanstalten unter Feststellung 
des Thatbestandes eine neue Verpackung vorzunehmen und dabei die ursprüngliche Verpackung 
unter der neuen soweit als thunlich beizubehalten. 
II. Die auf die neue Verpackung erwachsenden Kosten werden, wenn nach Befund die 
Verpackung schon bei der Aufgabe mangelhaft war, dem Empfänger in Anrechnung gekracht 
oder soferne dieser die Zahlung verweigert, von dem durch ihn namhaft zu machenden Ab- 
sender eingezogen; bis zur Berichtigung derselben bleibt die Sendung im Verwahre der 
Abgabepost. 
III. Ist der Verschluß einer Sendung an sich oder wegen Lösung des Siegels unge- 
nügend, so wird derselbe von derjenigen Postanstalt, welche den Mangel wahrnimmt, unter 
Beidrückung des Dienstsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des vollziehenden 
Beamten wiederhergestellt. 
IV. Ist die Mangelhaftigkeit des Verschlusses der Art, daß ganzer oder theilweiser 
Verlust des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses unter Bei- 
ziehung eines Zeugen festgestellt, ob der angegebene Inhalt der Sendung noch vorhanden 
ist, und über die geschehene Eröffnung eine schriftliche Verhandlung aufgenommen, in welcher 
die Veranlassung anzugeben und der Befund festzustellen ist. 
V. Die Postbeamten haben sich übrigens hiebei jeder über den Zweck der Eröffnung 
hinausgehenden Einsicht der Sendung zu enthalten. 
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Herstellung der 
Verpachung oder 
des Verschlusses 
und Eröffnung 
der Pa#kelpost- 
sendungen durch 
dir Posiunnalt.
	        
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