Aufgabe der
Natcketpost-
sendungen.
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§. 79.
I. Packetpostsendungen können an Postorten nur bei den Postanstalten selbst zur Auf-
gabe gebracht werden. Bei den Postablagen, welche lediglich durch Landpostboten in Ver-
bindung gebracht sind, ist die Aufgabe auf Sendungen bis zum Gesammtgewichte von
10 Kilogramm und bis zu dem Werthe von 300 Mark für die einzelne Sendung beschränkt.
II. In den Landpostbezirken können den Postboten zur Einlieferung an die Postanstalt
ihres Dienstortes oder zur Ueberlieferung an den Empfänger auf demselben Bestellgange
Packetpostsendungen mit und ohne Werthangabe bis zu dem für die Aufgaben bei Postab-
lagen zulässigen Gewichte und Werthe, sowie Sendungen mit Postnachnahme mit der Wirkung
vorschriftsmäßiger Aufgabe übergeben werden, wenn die Uebergabe der Sendungen in dem
Annahmebuche des Postboten entsprechend vorgetragen ist. Ueber die Eintragung in das
Annahmebuch, sowie bezüglich der Ausstellung des Vormerkscheines und der Ausfertigung
und Uebergabe des Aufgabescheines, insoferne ein solcher verlangt wird, finden die in §. 18
enthaltenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.
III. Eine Verpflichtung des Postboten zur Uebernahme von Packetpostsendungen besteht
indessen nur insoweit, als deren Beförderung nach pflichtmäßiger Beurtheilung des Postboten
in jedem einzelnen Falle die Ausführung des Botenganges nicht zu sehr erschwert, oder bei
Sendungen mit Werthangabe der Werthbetrag der einzelnen Sendung 300 Mark nicht
überschreitet.
IV. Die Uebergabe von Packetpostsendungen an sonstige mit der Annahme von Send-
ungen nicht beschäftigte Bedienstete zur Ablieferung an die Post kann als ordnungsmäßig
vollzogene Aufgabe nicht angesehen werden und nur auf Gefahr des Absenders geschehen.
V. Die Aufgabe jeder Sendung muß, dringende Packetsendungen (§. 68) ausgenommen,
spätestens eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post von der
Aufgabepostanstalt, und wenn solcher Nachts oder früh Morgens stattfindet, noch am Abende
vor Schalterschluß erfolgen, außerdem mit Sicherheit auf den Abgang der Sendung mit
nächster Post nicht gerechnet werden kann.
VI. Ist eine Verkürzung des vorbenannten Schlußtermins nach den örtlichen Verhält-
nissen zulässig, so wird desfalls von den Oberpostämtern besondere Anordnung getroffen.
VII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der