Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

MÆ 14. 287 
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insoferne nicht, nach Maßgabe des Abgangs der 
Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
VIII. Bezüglich der zur Annahme der Packetpostsendungen festgesetzten Dienststunden 
gelten die in §. 23 enthaltenen Bestimmungen. 
IX. Unter der in §. 23 Abs. III ausgesprochenen Voraussetzung können auch gewöhn- 
liche Packetsendungen außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden. Die Packete 
müssen als dringend bezeichnet sein. Für jedes dringende Packet ist im inneren Verkehr 
von Bayern eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf., im Verkehr mit den anderen 
Deutschen Postgebieten außerdem die für dringende Packetsendungen (§. 68) festgesetzte Ge- 
bühr von 1 Mark im Voraus zu entrichten. 
§ 80. 
I. Jeder Absender erhält für die der Post zur Beförderung übergebene Sendung mit 
angegebenem Werthe einen Aufgabeschein unentgeltlich. 
II. Wird der Aufgabeschein nicht in Empfang genommen und ist die geschehene Ein- 
lieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich, so wird die Aufgabe als nicht ge- 
schehen erachtet. 
III. Für Packetpostsendungen ohne Werthangabe wird eine Bescheinigung nur dann 
ertheilt, wenn die Beförderung als Einschreibsendung durch die Bezeichnung „Einschreiben“ 
ausdrücklich verlangt wird. Diese Bezeichnung muß auf der Sendung, bei Sendungen mit 
Postpacketadressen auf der Sendung und auf der Postpacketadresse angegeben sein. Für die 
Einschreibung ist eine Gebühr von 20 Pfg. zu entrichten. Ueber die Bescheinigung bei 
Nachnahmesendungen s. §. 87 Abs. IX. 
IV. Liegt dem Absender daran, sofort durch Vermittlung der Postanstalt auch eine 
Empfangsbestätigung des Empfängers zu erhalten, so kann im inneren Verkehr von Bayern 
den eingeschriebenen Packetpostsendungen sowohl wie den Sendungen mit Werthangabe ein Rück- 
schein beigegeben werden, welcher vom Empfänger unterzeichnet durch die Post wieder an 
den Absender zurückgelangt. Bei Packetpostsendungen nach den übrigen Deutschen Post- 
gebieten und nach Oesterreich-Ungarn ist die Abfertigung von Rückscheinen nur für einge- 
schriebene Packetsendungen ohne Werthangabe zulässig. 
Gescheinigung der 
abe.
	        
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