Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Besörderung und 
Keitung der 
Pa#ketpost- 
sendungen. 
Patchetpost-Taten. 
1) Ausmaß der 
Taxen. 
288 
V. Für die Beschaffung des Rückscheines hat der Absender eine Gebühr von 20 Pfennig 
im Voraus zu entrichten. 
VI. Im Uebrigen gelten bezüglich der Ausfertigung der Rückscheine die Bestimmungen 
des 8. 20. 
8. 81 
I. Auf welchem Wege die Packetpostsendungen zu befördern sind, wird von der Post- 
verwaltung bestimmt. 
II. Bei der Leitung von Sendungen nach dem Auslande wird auf möglichst billige 
Portoberechnung Rücksicht genommen. 
lll. Wird übrigens vom Absender solcher Sendungen, ohne Rücksicht auf die Ver- 
theuerung des Porto rc. 2c. zur Erreichung eines besonderen Vortheiles oder größerer Be- 
schleunigung eine von den gewöhnlichen Beförderungswegen abweichende Beförderung verlangt 
und dies in der Aufschrift ausdrücklich bemerkt, so wird die Postanstalt einem solchen An- 
sinnen nach Thunlichkeit entsprechen. 
C. 82. 
1. Die Taxen für Packetpostsendungen werden im inneren Verkehr von Bayern, so- 
wie im Verkehr mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und mit Oesterreich-Ungarn 
nach der direkten Entfernung zwischen dem Aufgabeorte und dem Bestimmungsorte in Einem 
Satze berechnet. " 
II. Für Packetpostsendungen nach und vom Auslaude sind die bezüglichen besonderen 
Bestimmungen maßgebend. 
III. Die Entfernungen sind nach geographischen Meilen, 15 auf einen Grad des 
Aequators, bemessen. 
IV. Behufs Ermittlung der Entfernungen ist der Gesammtumfang von Bayern mit 
den anderen vorerwähnten Postgebieten in quadratische Taxfelder von 2 geographischen Meilen 
Seitenlänge eingetheilt. Der geradlinige Abstand des Diagonal-Kreuzpunktes des einen 
Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Entfernung, welche für die Taxirung 
der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maß- 
gebend ist. 
V. Für Sendungen zwischen den Postanstalten in ein und demselben Quadrat werden 
die Taxen nach der ersten Entfernungsstufe berechnet.
	        
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