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VI. Die Taxen bestehen aus dem Porto und aus einer Versicherungsgebühr für den
angegebenen Werth.
VII. Für frankirte wie unfrankirte Packete ohne Werthangabe an die in §. 6 be-
zeichneten Militärpersonen wird bis zu dem Gewichte von 3 Kilogramm ohne Unterschied
der Entfernung innerhalb des Deutschen Reiches nur die Taxe von 20 Pfennig, für die
Rück= und Nachsendung solcher Packete ein weiteres Porto aber nicht erhoben, wenn die
Aufschriften mit der Bezeichnung „Soldatenbrief, eigene Angelegenheit des Empfängers"“
versehen sind.
VIII. Für Sendungen, welche im Orte der Aufgabepost zu bestellen oder nach dem
dazu gehörigen Landbestellbezirke bestimmt sind, kommt außer den treffenden Zustellgebühren
(§. 93) das Porto nach der ersten Entfernungsstufe und bei Sendungen mit Werthangabe
außerdem die Versicherungsgebühr zur Erhebung.
8. 83.
I. Das Porto wird nach dem Gewichte und nach der Entfernung für jede Packet-
postsendung berechnet, welche überhaupt portopflichtig ist.
II. Das Gewicht wird für Briefe mit Werthangabe wie für Briefe, Postkarten, Druck-
sachen und Waarenproben mit Postnachnahme nach Gramm, für die übrigen Sendungen
nach Kilogramm und Gramm ermittelt.
III. Das Porto beträgt im inneren Verkehr von Bayern:
1) für Briefe mit Werthangabe, für Briefe, Drucksachen und Waarenproben mit
Postnachnahme bis zu dem Gewichte von 250 Gramm einschließlich, ferner für
Postkarten mit Postnachnahme
auf Entfernungen bis zu 10 geographischen Meilen einschließlich 20 Pfennig,
auf alle weiteren Entfernunggege 40 Pfennig,
2) für alle anderen Packetpostsendungen
a) bis zu dem Gewichte von 5 Kilogramm
auf Entfernungen bis zu 10 geographischen Meilen einschließlich 25 Pfennig,
auf alle weiteren Entfernungen ç . 50 Pfennig,
2) Berechnung des
Porto.