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b, eine Nachnahmegebühr nach der Größe des einzuziehenden Betrages ohne Unter-
schied der Entfernung
berechnet.
VI. Die Nachnahmegebühr beträgt:
a) im inneren Verkehr von Bayern (einschließlich des Ortsverkehrs)
für jede Mark oder den Theil einer Mark 1 Pfennig unter Abrundung auf die
nächst höhere durch 5 theilbare Pfennigsumme, mindestens jedoch 10 Pfennig,
b) im Verkehr mit den übrigen Staaten des Deutschen Reiches und Oesterreich-
Ungarn
für jede Mark oder den Theil einer Mark 2 Pfennig gleichfalls unter Abrundung
auf die nächst höhere durch 5 theilbare Pfennigsumme, mindestens jedoch
10 Pfennig.
VII. Die Nachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nachnahmesendung
nicht eingelöst werden sollte. Die Nachnahmegebühr wird stets gleichzeitig mit dem Porto
eingehoben. «
VIII. Die Versicherungsgebühr wird für derlei Sendungen nur dann erhoben, wenn
für dieselben ein Werth besonders angegeben ist.
IX. Dem Absender einer Nachnahmesendung wird über den Nachnahmebetrag unent-
geltlich Bescheinigung ertheilt. Diese Bescheinigung kann auch im Postaufgabebuche ertheilt
werden. Durch die Bescheinigung des Nachnahmebetrages erhält die Sendung rnicht die
Eigenschaft einer eingeschriebenen oder Werthsendung. Ist über die Sendung eine Be-
scheinigung ohnehin zu ertheilen (bei Einschreib- und Werthsendungen, so wird der Nach-
nahmetrag in dieselbe mit aufgenommen.
X. Die Postanstalt bewirkt die Auszahlung des Nachnahmebetrages erst dann, wenn
die Einlösung desselben durch den Empfänger erfolgt ist.
XI. Der vom Empfänger eingelöste Nachnahmebetrag wird dem Absender der Sendung
mittelst dienstlicher Postanweisung ohne Abzug übermittelt. Auf dem zugehörigen Ab-
schnitte, welchen der Empfänger der Anweisung abtrennen und zurückbehalten kann, wird
von der die Postanweisung ausfertigenden Postanstalt der Nachnahmebetrag, Name und
Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Aufgabe der
letzteren vermerkt.