Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 295 
XII. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des vollen Nachnahme- 
betrages an den Empfänger ausgehändigt werden. Es ist nicht zulässig, bei bereits zur 
Absendung gelangten Sendungen die Entnahme einer Nachnahme wieder aufzuheben oder 
den Nachnahmebetrag abzuändern. 
XIII. Im Falle der Nichteinlösung muß die Sendung spätestens 7 Tage nach ihrem 
Eingange, von dem auf die Zustellung folgenden Tage an gerechnet, an die Aufgabepost- 
anstalt zurückgesendet werden. Dies gilt auch dann, wenn dieselbe als „postlagernd“ be- 
zeichnet ist. Im Falle der Nachsendung (§. 97) einer Nachnahmesendung wird für jeden 
neuen Bestimmungsort daselbst eine besondere Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage der 
Ankunft beginnend berechnet. Bei Nachnahmesendungen, welche vom Absender mit dem 
Vermerk „Sogleich zurück“ oder mit einem ähnlichen, das Verlangen alsbaldiger Zurück- 
sendung ausdrückenden Vermerk versehen sind und nicht gleich bei dem ersten Bestellversuche 
eingelöst werden, findet die 7 tägige Lagerfrist keine Anwendung. Bei Nachnahmesendungen, 
bei welchen nach §. 99 Abs. III und VI Unbestellbarkeitsmeldung an den Aufgabeort zu 
erlassen ist, beginnt die 7 tägige Lagerfrist von dem Tage, an welchem nach dem Eintreffen 
der Antwort des Absenders dem Empfänger die Möglichkeit zur Einlösung der Sendung 
geboten ist. 
XIV. Bezüglich der Auszahlung der Nachnahmepostanweisungen gelten die gleichen Be- 
stimmungen, wie bezüglich der gewöhnlichen Postanweisungen. 
XV. Bei Rück= oder Nachsendung einer Sendung mit Postnachnahme wird zwar das 
für die Rück= oder Nachsendung treffende Porto, die Nachnahmegebühr dagegen nicht be- 
rechnet. 
XVI. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Nachnahmesendung erfolgt unter Rückgabe 
oder Löschung der ertheilten Bescheinigung 
XVII. Für den Verkehr mit dem Auslande sind die beziglichen besonderen Bestim- 
mungen maßgebend. 
F. 88. 
I. Hinsichtlich der Zurücknahme von Packetpostsendungen oder Abänderung ihrer Auf- 
schrift gelten die in §. 24 bezüglich der Briefpostsendungen enthaltenen Bestimmungen, wozu 
noch besonders bemerkt wird: 
Zurüchsorderung 
von Pa#etpost- 
Akwdungen und 
bänderung von 
h 
den Absender.
	        
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