Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

K 14. 297 
gegen Entrichtung der gewöhnlichen Zustellgebühren zugestellt; im Landpostbezirke erfolgt die 
Zustellung mit dem gewöhnlichen Bestellgange. 
II. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. 
III. Sendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben aus- 
gehändigt werden, wenn dieselben sich durch Vorlegung eines gerichtlichen oder notariellen 
Erbschaftszeugnisses ausgewiesen haben. 
IV. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu be- 
stellenden Sendungen ermächtigen will, hat für diesen eine bezügliche, schriftliche und, wenn 
die Richtigkeit seiner Unterschrift nicht ganz außer Zweifel steht, amtlich zu beglaubigende 
Vollmacht bei der Postanstalt zu hinterlegen und in derselben die Gattungen der Sendungen 
genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 
V. Wird der Empfänger oder dessen nach vorstehender Bestimmung bestellte Bevoll- 
mächtigte in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Besteller der Zutritt zu ihm 
nicht gestattet, so geschieht die Aushändigung von gewöhnlichen Packetpostsendungen mit oder 
ohne Nachnahme, soferne die Zahlung des dafür einzuziehenden Betrages sofort erfolgt, an 
ein erwachsenes Familienglied oder in der Familie lebende Verwandte, an Dienstboten oder 
sonstige Haus= oder Geschäftsangehörige des Empfängers, oder an die zur näheren Be- 
zeichnung der Wohnung in der Aufschrift angegebenen sonstigen Personen z. B. Haus= und 
Gastwirthe rc. 2c. 
VI. Eingeschriebene Packetpostsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 300 Mark 
können in Abwesenheit des Empfängers oder dessen Bevollmächtigten nur an ein erwachsenes 
Familienglied desselben bestellt werden. 
VII. Sendungen mit Werthangabe über 300 Mark dürfen nur an den Empfänger 
oder dessen Bevollmächtigen selbst bestellt werden. 6 
VIII. Die Bestellung der eingeschriebenen Packetpostsendungen und der Sendungen mit 
Werthangabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sen- 
dungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
IX. Auf die Bestellung von Packetpostsendungen an Fremde finden die in §. 25 
Abs. XII gegebenen Bestimmungen bezüglich der Bestellung von eingeschriebenen Briefen und 
Postanweisungen gleichmäßige Anwendung. 
X. Die Abgabe der Packetpostsendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete
	        
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