Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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und der eingeschriebenen Nachnahmesendungen darf nur gegen eigenhändige Bescheinigung des 
Empfängers oder dessen Bevollmächtigten oder eines nach Abs. VI zur Empfangnahme be- 
rechtigten Familiengliedes auf der Postpacketadresse oder im Ablieferungsscheine erfolgen. 
XI. Die Bescheinigung muß den Tag der Zustellung, sowie die volle Namensunter- 
schrift (Vor= und Zuname oder die Geschäftsfirma) des Empfängers ausdrücken und in Gegen- 
wart des Postbediensteten geschehen, durch welchen die Abgabe der Sendung erfolgt. Bei 
den an Behörden, öffentliche Anstalten 2c. gerichteten Sendungen hat der Empfänger der 
Namensunterschrift noch den Namen der durch ihn vertretenen Behörde oder seine Dienstes- 
eigenschaft beizusetzen. Unterschriften mit Bleistist, in abgekürzten Namenszügen oder mit 
Firmenstempeln sind unstatthaft. Die Bestimmungen in §. 25 Abs. XIV und XV finden 
auch auf Packetpostsendungen gleichmäßige Anwendung. 
XII. Die Aushändigung der Sendung darf erst nach Zahlung der darauf lastenden 
Auslagen, Porti und Zustellgebühren, welche in der Aufschrift der Sendung oder auf der 
Postpacketadresse verzeichnet sein müssen, erfolgen. 
XIII. Die königlichen Stellen und königlichen Behörden sind befugt, auch nach erfolgter 
Annahme und Eröffnung portopflichtiger in Bayern aufgegebener Sendungen die Aufschriften 
zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto nachträglich vom Absender ein- 
zuziehen, oder sich deßhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
XIV. Sendungen mit zollamtlichem Verschlusse werden von der Postanstalt an die Zoll- 
behörde überliefert; den Empfängern wird lediglich ein Empfangs-Ausweis gegenüber der 
Zollbehörde zugestellt. Die Zustellung dieses Ausweises erfolgt gleich jener der Sendungen 
selbst gegen Bescheinigung auf der Postpacketadresse und gegen Entrichtung der für die 
Sendungen berechneten Postgebühren. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald 
die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der 
bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
XV. Sendungen, deren Verschluß oder Verpackung durch die Postanstalt am Aufgabe- 
orte oder während der Beförderung ergänzt oder erneuert wurde oder sich beim Eingange 
am Bestimmungsorte als mangelhaft erweist, werden bei der Bestimmungspostanstalt zurück- 
behalten, und die Empfänger zunächst von deren Ankunft mit der Einladung schriftlich in 
Kenntniß gesetzt, innerhalb einer bestimmten Frist der amtlichen Eröffnung der Sendung bei
	        
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