Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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der Postanstalt entweder persönlich oder durch einen zum Empfange bestellten Bevollmächtigten 
beizuwohnen. 
XVI. Wird dieser Einladung nicht Folge geleistet oder vom Empfänger auf die amt- 
liche Eröffnung ausdrücklich verzichtet, so werden die Sendungen nach allgemeiner Vorschrift 
zur Bestellung gebracht. 
XVII. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der 
Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung, durch welche der Befund 
festgestellt wird, aufzunehmen. 
XVIII. Dasselbe gilt bezüglich der Sendungen mit baarem Gelde und geldwerthen 
Papieren oder anderen Werthgegenständen, deren Gewicht bei der Bestimmungspostanstalt 
von der Gewichtsermittlung der Aufgabepostanstalt abweicht und eine Veränderung des In- 
halts als möglich erkennen läßt. 
8. 90. 
I. Die Zustellung der Packetpostsendungen im Landpostbezirke ist theils durch die Be- 
schaffenheit der Sendungen, theils durch die Leistungsfähigkeit der Postboten beschränkt. Die 
bei Einem Landgange zu bestellenden Sendungen sollen im Gesammtgewicht 10 Kilogramm, 
im Einzelnen den Werth von 300 Mark nicht überschreiten. 
II. Unter diesen Beschränkungen werden durch die Postboten regelmäßig alle Send- 
ungen in die Wohnung des Empfängers oder dessen Bevollmächtigten abgeliefert, wenn letztere 
so gelegen ist, daß sie vom Postboten bei Ausführung des vorgeschriebenen Botenganges be- 
rührt wird. 
III. Ueber das Vorliegen von Sendungen, welche in Folge der unter Abs. I bezeich- 
neten Beschränkungen oder weil die Wohnung des Empfängers abseits des vorgeschriebenen 
Botenganges gelegen ist, nicht zur regelmäßigen Bestellung gelangen, hat die Abgabepost 
dem Empfänger unentgeltlich mit der Einladung schriftliche Nachricht zu geben, dieselben 
entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der Postanstalt selbst in Empfang 
zu nehmen. 
IV. Auf besonderes Verlangen und bei besonderer Bevollmächtigung des Postboten 
Seitens des Empfängers können Sendungen im Einzelwerthbetrage über 300 Mark aus- 
nahmsweise zugestellt werden. Ebenso kaun ausnahmsweise auf besonderes Verlangen die 
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2) Im Landpost- 
bezirke.
	        
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