Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 301 
ein; dasselbe ist im diesrheinischen Bayern bei den in 8. 23 Abs. VII l#. a 2 und b 2 
bezeichneten Feiertagen der Fall. 
IV. Viktualien, welche dem Verderben unterliegen, zu einer bestimmten Zeit erwartet 
werden und vom Absender in der Aufschrift zur schleunigen Abgabe empfohlen sind, werden 
auch außer der gewöhnlichen Bestellzeit und alsbald nach der Ankunft an den Empfänger 
abgegeben. Bezüglich der Bestellung der Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut siehe 
§. 89 Abf. I. 
V. Im Landpostbezirke erfolgt die Zustellung bei Ausführung der regelmäßigen Post- 
botengänge nach Maßgabe der in §. 31 Abs. V erlassenen Bestimmungen. 
VI. Das Zustellpersonal ist verbunden, auf Verlangen des Empfängers die Stunde 
der Zustellung auf der Sendung oder auf dem Abschnitt der Postpacketadresse durch Namens- 
unterschrift zu bestätigen. 
F. 82. 
I. Gleichwie bei Briefpostsendungen kann auch bei Packetpostsendungen vom Absender 
bei der Aufgabe die Bestimmung getroffen werden, daß dieselben dem Empfänger sofort nach 
ihrer Ankunft bei der Bestimmungspostanstalt durch einen eigenen Boten zugestellt werden. 
Bei Sendungen, welche am Bestimmungsorte einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung 
unterliegen oder welche hinsichtlich der Verpackung und des Verschlusses zur Beanstandung 
Anlaß gegeben haben, kann jedoch lediglich die Postpacketadresse bezw. der Ablieferungsschein 
durch Eilboten dem Empfänger zugestellt werden. 
II. Diese Bestimmung muß vom Absender eigenhändig durch eine nach §. 32 das 
Verlangen der Eilbestellung unzweifelhaft ausdrückende Bezeichnung in der Aufschrift der 
Sendung und bei einer Sendung mit Postpacketadresse auch auf der letzteren ausgedrückt 
und durch Unterstreichung besonders hervorgehoben sein. 
III. Die Absendung kann frankirt oder unfrankirt erfolgen, die Eilbestellgebühr vom 
Absender vorausbezahlt oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen werden. 
Wird die Eilbestellgebühr vorausbezahlt, so hat der Absender in der Ausschrift der 
Sendung und beziehungsweise auf der zugehörigen Postpacketadresse dem Vermerke „durch 
Eilboten“ beizusetzen: „Bote bezahlt.“ 
46 
Zustellung durch 
Eilboten.
	        
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