Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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IV. Die Zustellung durch Eilboten erstreckt sich: 
1) innerhalb Bayern: 
a) bei Sendungen, welche nach dem Orte der Abgabepost selbst bestimmt sind, 
ohne Unterschied des Gewichtes und des Werthes der einzelnen Sendung — 
auf deren Ablieferung in die Wohnung des Empfängers; 
bei Sendungen nach dem Landpostbezirke — auf die Ablieferung der Sendung 
in die Wohnung des Empfängers, wenn das Gewicht 5 Kilogramm oder 
der Werth 400 Mark nicht übersteigt, bei größerem Gewichte oder Werthe 
aber — lediglich auf die Ablieferung der zur Sendung gehörigen Postpacket- 
adresse oder des Ablieferungsscheines; 
2) in den anderen Deutschen Postgebieten: 
a) bei Sendungen, deren Gewicht 5 Kilogramm oder deren Werth 400 Mark 
nicht übersteigt — auf die Ablieferung in die Wohnung des Empfängers, 
bei Sendungen von größerem Gewichte oder Werthe — auf die Ablieferung 
der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheines in die Wohnung des Em- 
pfängers; · 
3) in Oesterreich-Ungarn: 
a) bei Sendungen nach dem Orte der Abgabepost selbst, wenn das Gewicht 
2½ Kilogramm oder der Werth 100 fl. nicht übersteigt — auf die Abliefer- 
ung in die Wohnung des Empfängers, 
b) bei Sendungen von größerem Gewichte oder Werthe, oder nach dem Land- 
bestellbezirk — auf die Ablieferung der Postpacketadresse oder des Ab- 
lieferungsscheines. 
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V. Außer den auf die Beförderung selbst treffenden Gebühren sind für die Zustel- 
lung durch Eilboten zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender: 
1) im inneren Verkehr von Bayern: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke der Bestimmungs- 
postanstalt, « 
wenn nach Abs. IV 12 die Sendung selbst in die Wohn- 
ung des Empfängers abgeliefert wird, für jede Sendung 50 Pfennig,
	        
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