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wenn lediglich die Postpacketadresse oder der Ablieferungs-
schein zu übermitteln it 25 Pfennig.
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohnes durch den Empfänger:
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei Be-
stellung im Ortsbestellbezirke
a) für Sendungen, die in Bayern aufgegeben sind oder aus Oesterreich-Ungarn
herrühren,
wenn die Sendung selbst in die Behruns des Empfängers
abgeliefert wird 50 Pfennig,
wenn lediglich ein Nochnahmebreef zu äbernitteln ist 25 Pfennig,
b) für Sendungen aus den anderen Deutschen Postgebieten und zwar:
bei den unter 2 a 1 bezeichneten Gegenständen
für jeden Bestellgang mindestns . 2b Pfennig,
bei den unter 2a 2 bezeichneten Gegenständen
für jede bestellte Sendung mindestens 40 Pfennig
in Ansatz kommen.
VI. Bezüglich Erhebung der Eilbestellgebühren bei gleichzeitiger Abtragung von Eil-
Briefpostsendungen und Eil-Packetpostsendungen durch denselben Boten an denselben Empfänger
finden die Bestimmungen in §. 32 Abs. X Anwendung.
Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig mehrere Eil-Packet-
postsendungen abgetragen, für welche zum Theile das Eilbestellgeld vom Absender voraus-
bezahlt, zum Theile dessen Entrichtung dem Empfänger überlassen ist, so sind von Letzterem
die wixklich erwachsenden Botenkosten abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten.
VII. Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf die Eilbestellgebühr für die Post-
packetadresse oder den Ablieferungsschein ist nur dann zulässig, wenn die Packete an ihrem
Bestimmungsorte einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen.
VIII. Verweigert der Empfänger die Zahlung der ihm überwiesenen Eilbestellgebühr,
so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.
IX. Bezüglich der Eilbestellung von Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut im inneren
Verkehr von Bayern und der hiefür zu entrichtenden Bestellgebühren sind die im §. 89
Abs. I enthaltenen Bestimmungen maßgebend.