Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

AM 14. 305 
X. Portofreie Packetpostsendungen in Staatsdienstsachen sind im inneren Verkehr von 
Bayern auch von der Gebühr für die Eilbestellung im Ortsbezirke der Bestimmungspost- 
anstalt befreit. 
XI. Mit der Eilbestellung von Packetpostsendungen an Empfänger im Orte der Auf- 
gabepost selbst oder in dem dazu gehörigen Landbestellbezirke, sowie von Sendungen, die vom 
Aufgabeorte durch Eilboten nach anderen Postorten gesendet werden sollen, haben sich die 
Postanstalten nicht zu befassen. Auf Verlangen der Absender kann jedoch die Eilbestellung 
von Packetpostsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem 
anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung nicht über 15 Kilometer 
beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter Angabe des eigentlichen Be- 
stimmungsortes den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, 
von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten zu bestellen“. 
XII. Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der Vorausbe- 
zahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten zu entrichten. Der Ab- 
sender ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabepostanstalt einen angemessenen Betrag zur 
Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Boten- 
lohnes, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er unter Rückgabe des Um- 
schlages rc. 2c. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung den Absender be- 
zeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von Letzterem zu tragen. 
XIII. Bezüglich der Aushändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben 
Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden 
Sendungen maßgebend sind. 
§. 93. 
I. Für jede im Orte der Abgabepost in der Wohnung des Empfängers oder an die 
Zollbehörde zugestellte Sendung hat der Empfänger, wenn das Gewicht 10 Kilogramm und 
der Werth den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, eine Zustellgebühr von 10 Pfennig, 
bei größerem Gewichte und höherem Werthe das Doppelte dieser Gebühr zu entrichten. 
ll. Für die Zustellung im Landpostbezirke wie für die Einlieferung aus dem Land- 
postbezirke zur treffenden Postanstalt ist vom Empfänger beziehungsweise bei einzuliefernden 
Sendungen vom Absender als Zustell= bezw Einlieferungsgebühr zu entrichten: 
Insbtellgebühren.
	        
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