Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

MW 14. 309 
übrigen Ländern des Deutschen Reiches und mit Oesterreich-Ungarn, dieselben Taxen wie für 
eine neue Aufgabe vom ursprünglichen bis zum neuen Bestimmungsorte der Sendung be- 
rechnet. 
F. 98. 
Werden Packetpostsendungen an eine Postanstalt zur Weiterbeförderung oder Zustellung 
gerichtet, so kommen für solche Sendungen die Bestimmungen des §. 40 gleichmäßig zur 
Anwendung. « 
8. 99. 
I. Packetpostsendungen, deren Empfänger am Bestimmungsorte nicht ermittelt werden 
können oder deren Annahme verweigert wird oder welche sonst nach den vorhergehenden Be- 
stimmungen nicht bestellt oder nachgesendet werden können, werden auf Kosten des Absenders 
d. h. unter Berechnung der gleichen Taxen wie für die Hinsendung an die Aufgabepost 
zurückgesendet. Das Zuschlagporto für unfrankirte Sendungen im Verkehr mit den anderen 
Postgebieten des Deutschen Reiches und mit Oesterreich-Ungarn, die Einschreibgebühr bei 
eingeschriebenen Packelpostsendungen, sowie die Nachnahmegebühr bei Nachnahmesendungen 
kommen bei der Rücksendung nicht mehr in Ansatz. 
II. Der Grund der Unbestellbarkeit ist bei Werth= und Nachnahmebriefen auf dem 
Briefe, bei Sendungen mit Postpacketadressen auf der Rückseite des Abschnitts der Post- 
packetadresse anzugeben. · 
III. Bevor jedoch eine Sendung mit Postpacketadresse deßhalb als unbestellbar ange- 
sehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich befinden 
und der wirkliche Empfänger mit Sicherheit nicht zu unterscheiden ist, muß eine Unbestell- 
barkeitsmeldung unter Beifügung der Postpacketadresse nach dem Aufgabeorte gesendet werden, 
um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Em- 
pfängers zu veranlassen. 
IV. Für die Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Ant- 
wort an die Postanstalt am Bestimmungsorte der Sendung hat der Absender die Porto- 
kosten mit 20 Pfennig zu entrichten. Verweigert der Absender die Zahlung, so wird seiner 
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben. In diesem Falle, sowie wenn 
der Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht abgibt, wird die 
Sendung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
47 
achetpon- 
sendungen nuter 
der Aufschrift 
von Postanstalten. 
Unbestellbare und 
unanbringliche 
Packelpoll- 
sendungen.
	        
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