Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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V. In derselben Weise ist bei Sendungen, welche wegen erfolgten Ablebens des Em- 
pfängers nicht bestellt werden können, vor deren Zurücksendung nach dem Aufgabeorte der 
Versuch zu machen, vom Absender eine weitere Erklärung zu erlangen, an welche andere 
Person die Sendung ausgehändigt oder ob dieselbe an den Aufgabeort zurückgeschickt 
werden soll. 
VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbe- 
stellbarkeit derselben die sofortige Zurücksendung vermieden zu sehen wünschen, so haben 
dieselben auf der Vorderseite der Postpacketadresse in hervortretender Weise den Vermerk 
„Wenn unbestellbar, Nachricht“ zu setzen und Name und Wohnort beizufügen. Der Ver- 
merk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt 
ein solches Packet unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsortes eine Unbestell- 
barkeitsmeldung an die Aufgabepostanstalt erlassen. Letztere hat hierauf bei dem Absender 
anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben 
oder an einem anderen Orte des Deutschen Reiches ausgehändigt werden soll. Auf Grund 
der Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeitsmeldung von der Aufgabepostanstalt 
zu beantworten. Für die Beförderung der Meldung und der auf dieselbe an die Be- 
stimmungspostanstalt abzulassenden Antwort hat der Absender die Portokosten mit 20 Pfennig 
zu entrichten. Wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang 
der Benachrichtigung bei der Aufgabepostanstalt abgibt, wird die Rücksendung des Packets 
nach dem Aufgabeorte veranlaßt. 
VII. Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, 
wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch 
einmal in derselben Weise die anderweitige Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt 
eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht 
stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, 
welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht 
gestattet. 
VIII. Für die weitere Behandlung der als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurück- 
gelangten Packetpostsendungen gelten nachfolgende Bestimmungen: 
1) Ist der Absender der Aufgabepostanstalt bekannt, so erfolgt sofort die Rückgabe 
der Sendung an denselben nach den für die Bestellung und Aushändigung von
	        
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