Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 313 
8. 101. 
1. Die Postanstalt haftet bezüglich der ihr ordnungsmäßig zur Beförderung über- 
gebenen Packetpostsendungen ⅞l 
1) für deren richtige Beförderung und Bestellung, wenn die Sendungen innerhalb 
Bayern verbleiben oder nach den übrigen Ländern des Deutschen Reiches oder 
nach Oesterreich-Ungarn bestimmt sind, 
2) für deren richtige Beförderung bis zur Auslandsgrenze eines der ebenbenannten 
Postgebiete und für die unbeschädigte Auslieferung daselbst an die betreffende 
auswärtige Beförderungsanstalt, wenn die Sendungen nach dem Auslande be- 
stimmt sind, 
und leistet dem Absender für den unmittelbaren Schaden Ersatz, welcher durch verzögerte 
Beförderung oder Bestellung, durch Beschädigung oder Verlust der Sendungen während der 
Zeit entstanden ist, innerhalb deren sich dieselben in Bayern oder in einem der vorbe- 
nannten Staaten im Verwahre der Postanstalt befanden. 
II. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung entstandenen Schaden 
leistet die Postanstalt nur dann Ersatz, wenn der Inhalt der Sendung durch die verzögerte 
Beförderung oder Bestellung verdorben ist oder seinen Werth bleibend ganz oder theilweise 
verloren hat. Auf eine Beränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch 
hiebei keine Rücksicht genommen. 
III. Für einen durch die Beschädigung oder den Verlust einer Sendung entstandenen 
mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet. 
IV. Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt überhaupt ausgeschlossen, wenn die 
verzögerte Beförderung oder Bestellung, die Beschädigung oder der Verlust einer Sendung 
a) durch eigene Fahrlässigkeit des Absenders, 
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder 
durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes der Sendung selbst herbei- 
geführt worden ist. 
V. Die Haftpflicht der Postanstalt wird durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders 
insbesondere auch in allen jenen Fällen ausgeschlossen, in welchen die verzögerte Beförderung 
oder Bestellung, die Beschädigung oder der Verlust ausweislich aus einer den Vorschriften 
Gewährleistung 
für Parketpost- 
sendungen. 
1) Umfang der 
Haftung.
	        
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