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gegenwärtiger Postordnung nicht genügenden Aufschrift, Verpackung oder Verschließung her-
vorgegangen ist.
VI. Zu den Beschädigungen durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes einer
Sendung werden namentlich diejenigen gezählt, welche durch inneren Verderb, Schwinden,
gewöhnliche Leckage u. dgl. entstanden sind.
VII. Bei Beschädigungen am Inhalte einer Sendung hat der Absender mit Ausnahme
des Falles, in welchem eine vorhandene, äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifel-
hafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht, die Auf-
gabe des unbeschädigten Inhalts nachzuweisen.
VIII. Bei Verlusten und Beschädigungen, welche während der Beförderung durch
eine ausländische Beförderungsanstalt eintreten, übernimmt die Postanstalt die Verbindlich-
keit, die Ersatzansprüche des Absenders bei den betreffenden auswärtigen Beförderungs-
anstalten zu vertreten und für den Fall, daß ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten,
dem Absender alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u. s. w.)
an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der aus-
ländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.
IX. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung befugt, durch
öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und die Beförderung nur auf Ge-
fahr des Absenders zu übernehmen. (Vgl. Postgesetz §§. 6, 7, 12 und 15.)
8. 102.
I. Zur Geltendmachung von Ersatzforderungen ist der Absender oder dessen Rechts-
nachfolger berechtigt.
II. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen Fällen
gegen dasjenige Oberpostamt gerichtet werden, in dessen Bezirk der Ort der Einlieferung
der Sendung gelegen ist.
8. 103
I. In Verlustfällen besteht die von der Postanstalt zu leistende Entschädigung
a: für Sendungen mit Werthangabe in dem Ersatze des vom Absender angegebenen
Werthes,